Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Thüringen hat sich mit dem Fall einer Angestellten beschäftigt, die ihre Zigarettenpausen nicht wie vorgesehen von ihrer Arbeitszeit gebucht hat und daraufhin gekündigt wurde. Warum das Gericht die Kündigung als gerechtfertigt ansieht, das erfahren Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall klagte eine Angestellte, die seit über 30 Jahren in einem Jobcenter tätig war. In ihrer Dienstvereinbarung wurden flexible Arbeitszeiten geregelt. Diese beinhaltete auch die Verpflichtung, die Arbeitszeit bei jedem Betreten oder Verlassen der Dienstgebäude zu erfassen – Pausen ausdrücklich eingeschlossen.
Anfang Januar 2019 wurden bei der Frau Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitbuchungen festgestellt. Sie hatte mehrmals täglich Zigarettenpausen nicht gebucht.
Dieses Verhalten stellte laut Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung dar. Als die Angestellte zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde, bedauerte sie ein mögliches Fehlverhalten und entschuldigte sich. Sie benötige als Raucherin die Raucherpausen und führe über jede Pause minutengenau Buch. Sie versicherte, dass sich das Fehlerverhalten nicht mehr wiederhole. Dennoch wurde ihr ohne eine Abmahnung gekündigt.
Die Frau wehrte sich gegen die ordentliche Kündigung und klagte vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Das Gericht gab ihr Recht und argumentierte, dass es ursprünglich nicht üblich gewesen sei, bei Pausen ein- und wieder auszustempeln, sondern dass die Regelung erst in den letzten zwei Jahren eingeführt worden sei.
Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Duldung der Raucherpausen zu einer betrieblichen Übung zugunsten der Arbeitnehmer geführt habe.
Zudem wurde sie nicht einmal abgemahnt, sodass die Kündigung unverhältnismäßig sei.
Das LArbG Thüringen entschied hingegen zulasten der Klägerin und bestätigte die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung. Es lägen schwere Verstöße gegen die Dokumentationspflichten vor. Daraus folge ein Arbeitszeitbetrug.
Die Angestellte habe damit eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, die einen schweren Vertrauensbruch mit sich führe. Es könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, durch das vorsätzliche Nichterfassen der Pausenzeiten betrogen zu werden. Das gelte selbst bei langjähriger Beschäftigungsdauer.
Abgesehen von der arbeitsrechtlichen Komponente habe das betrügerische Verhalten auch strafrechtliche Relevanz.
Eine Abmahnung ist bei ordentlichen Kündigungen im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung entbehrlich. Wenn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis vorliegt, bedarf es auch keiner negativen Zukunftsprognose.
Ob die Mitarbeiterin nach dem Vorfall ihr Verhalten tatsächlich ändert und die Zeiterfassung von Raucherpausen ordnungsgemäß dokumentiert, ist für die Entscheidung des Arbeitgeber, eine Kündigung auszusprechen, somit ohne Belang.
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