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05.10.2016
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06.10.2016

Arbeitsvertrag – Ansprüche nun auch per Textform geltend machen!

05.10.2016

Bild: Gianluca Ciro Tancredi / shutterstock.com
 
Bislang bedarf es bei Erklärungen zu Verträgen jeglicher Art der Schriftform. Ab Oktober tritt jedoch ein Gesetz in Kraft, dass diese Vorschrift aufhebt und auch Forderungen und Erklärungen in Textform geltend macht. Dies gilt nun auch für Ansprüche bezüglich Arbeitsvertrages.
 

Schriftform und Textform – was ist der Unterschied?

 
Als Schriftform gilt ein Dokument, dass eigenhändig signiert ist, das heißt eine Unterschrift vorweist. Ist ein notariell beglaubigtes Handzeichen vorzuweisen oder eine elektronische Signatur dafür qualifiziert, kann eine Unterschrift durch diese ersetzt werden.
 
Gesetzlich ist die Textform wiederum so definiert, dass eine lesbare Erklärung vorliegen muss, in der die Person des Erklärenden offensichtlich ist. Diese Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden. Unter dauerhafter Datenträger ist ein Medium zu verstehen, auf dem die Erklärung über einen langfristigen Zeitraum gesichert werden und unverändert rekapituliert werden kann. Zukünftig sollen also auch Textnachrichten, Emails oder Messenger-Nachrichten als ausreichend gelten. Bestehen Zweifel bezüglich der Identität des Erklärenden, so urteilte der Bundesgerichtshof, dass Bestätigungsmails oder Rückfragen diese Zweifel aus der Welt schaffen könnten.
 

Was bedeutet das für meinen Arbeitsvertrag?

 
Wurde der Arbeitsvertrag nach dem 01.10.2016 geschlossen, kann der Arbeitnehmer seine daraus entstehenden Ansprüche zukünftig in Textform geltend machen.
Es wäre nun zum Beispiel möglich die Forderung eines Überstundenausgleiches per Email oder SMS einzufordern.
Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, besteht jedoch weiterhin das Recht, das zum Abschlusszeitpunktes des Vertrags gültig war.
 
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages muss jedoch nach wie vor in Schriftform erfolgen, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, wie eine Arbeitsvertragskündigung abzulaufen hat.
 
Ist in einem Vertrag nach dem ersten Oktober trotzdem noch eine Schriftform-Klausel enthalten, gilt nur diese als unwirksam, nicht jedoch der ganze Vertrag, wodurch auch kein Rücktrittsrecht für diesen Fall entsteht.
 
 
Haben auch Sie einen Vertrag abgeschlossen und sind sich nun nicht sicher, inwiefern sie Ansprüche geltend machen können? Bei Fragen nutzen Sie gerne unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer 02461-8081 oder kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular.
Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie auch regelmäßig über den Youtubekanal unserer Kanzlei.

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