Bild: nitpicker/ shutter stock.com
Krank nach dem Urlaub, der Weihnachtsfeier oder Hochzeitsfeier der Schwester. Manchmal zweifeln wir an einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Welcher Beweiswert kommt dem gelben Schein wirklich zu?
In dem vorliegenden Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln ging es um einen Arbeitgeber, der aus Zweifeln zur Erkrankung wegen Vortäuschung seinem Angestellten die Entgeltfortzahlung und die Vergütung für einen Tag verweigerte.
Der Mitarbeiter kam an dem besagten Tag für drei Stunden zur Arbeit. Im Anschluss kam es zu einer verbalen Auseinandersatzung mit dem Schichtleiter, bei der dieser einen Pappbecher warf. Streitig bleibt zwischen den Parteien, ob der Schichtleiter den Becher nach dem Arbeitnehmer warf. Nach der Auseinandersetzung verließ der Mitarbeiter den Arbeitsplatz. Er verwies auf eine Erkrankung und legte anschließend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für den Tag der Auseinandersetzung vor.
Die Kölner Richter gaben dem Arbeitnehmer recht. Dieser hat aus Praktikabilitätsgründen für den Tag der Erkrankung den vollen Vergütungsanspruch nach § 611 BGB und anschließend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.
Bei Zweifeln bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei es notwendig, dass konkrete Tatsachen hervorgebracht werden müssen, welche die Arbeitsunfähigkeit widerlegen. Dem ärztlich ausgestellten Attest käme ein hoher Beweiswert zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Pflichten, die ein Arzt aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat. Erst bei ernsthaften Zweifeln an der vermutlich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit könne ein Attest für ungültig erklärt werden.
In der Rechtsprechung sind in der Vergangenheit solche ernsthaften Zweifel beispielsweise dann angenommen worden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit mit Rückwirkung bescheinigt wird oder wenn eine Krankschreibung nur aufgrund telefonischer Rücksprache und ohne Untersuchung erfolgt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers abschließend noch in einem aktuellen Video, was Sie bei einer Krankschreibung dürfen und was nicht.
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