Für Arbeitgeber können fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht sicher nicht schaden, um die ein oder andere Überraschung zu vermeiden. Besonders die Einhaltung von Kündigungsfristen ist ein wichtiger Aspekt. So gibt es beispielsweise bei dem Zugang einer Kündigung Einiges zu beachten. Ironischerweise musste ausgerechnet ein Anwalt als Arbeitgeber deswegen vor Gericht.
Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung
Hintergrund war ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Anwalt und einer Arbeitnehmerin, bei dem eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart war. Während der Probezeit kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ist die Probezeit abgelaufen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Grundsätzlich muss also spätestens am letzten Tag der Probezeit die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Die Rechtsanwaltskanzlei kündigte der Arbeitnehmerin also genau am 30.11.2014 zum 15.12.2014. Das Kündigungsschreiben wurde der Klägerin am 30.11.2014 durch Einwurf im Briefkasten zugestellt. Bis hier hin auch nichts Besonderes, würde es sich bei dem Tag nicht um einen Sonntag handeln.
Zugang der Kündigung nur zu gewöhnlichen Zeiten
Die Klägerin leerte ihren Briefkasten nach gutem Gewissen erst am nächsten Tag. Somit hat die Arbeitnehmerin erst am 01.12.2014 Kenntnis über die Kündigung erlangt und das Arbeitsverhältnis endet Ihrer Ansicht nach erst zum 31.12.2014. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat tatsächlich für die Klägerin entschieden.
Das Gericht ist ebenfalls der Auffassung, dass die Kündigung der Klägerin erst am 01.12.2014 als eingegangen zu verzeichnen ist. Arbeitnehmer sind rechtlich nicht dazu verpflichtet sonntags ihren Briefkasten zu leeren, selbst wenn sie am an diesem Tag arbeiten. Diese Verpflichtung besteht auch dann nicht, wenn an diesem Tag die Probezeit endet. Hierbei ist zudem zu beachten, dass Briefpost grundsätzlich von Werbung und Flugblättern, die sonntags verteilt werden, zu differenzieren ist. Somit ist das bestehende Arbeitsverhältnis in diesem Fall auf Grundlage der Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit zu beenden, also zum 31.12.2014.
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Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Rechtsgebiet Arbeitsrecht.
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