In unserer Reihe zum Thema Kündigungsschutz ist auch immer wieder im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Rede von der Zahlung einer Abfindung. Ein solcher Abfindungsanspruch kann sich durch die Erhebung einer entsprechenden Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) deutlich erhöhen. Nach Einigung über die Summe stellen Arbeitnehmer bei tatsächlicher Auszahlung dann aber häufig fest, dass diese deutlich unter dem ursprünglich Vereinbarten liegt. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber in der Regel Steuern sowie Beiträge für die Sozialversicherung in Abzug bringt.
Vor dem Jahr 2006 war die gesetzliche Grundlage noch eine andere, so dass zu zahlende Abfindungen vollständig steuerbefreit waren. Seitdem gilt jedoch eine Steuerpflicht, die sich zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirkt. Entsprechende Steuern (Kirchen-, Lohnsteuer usw.) müssen also an das Finanzamt abgeführt werden. Es besteht aber mit Hilfe der sogenannten Fünftelregelung die Möglichkeit der Verringerung der Steuerlast. Im Ergebnis werden dabei außerordentliche Einkünfte begünstigt. Ob und inwieweit eine solche aber besteht, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Beiträge für die Sozialversicherung fallen hingegen nicht an. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber sie nicht von dem Betrag der Abfindung in Abzug bringen darf. Hier unterlaufen Arbeitgebern häufig Fehler. Regelmäßig wird die Abfindung mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet und anschließend ausgezahlt. Dabei kommt es eben immer wieder vor, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
In anderen Fällen kann es dazu kommen, dass besonders raffinierte Arbeitgeber vereinbaren, nicht geleistetes Arbeitsentgelt als Abfindung zu bezeichnen und also solche auszahlen. Hier wären dann auch Sozialversicherungsbeträge inbegriffen. Wir raten deshalb dazu, eine Abfindung separat und unabhängig von Gehältern zu verhandeln. Im Endeffekt soll die Abfindung also zusätzlich zu dem noch ausstehenden Gehalt gezahlt werden.
Unproblematisch ist der Fall, in dem eine Abfindung in dem Sinne von „15.000 EUR brutto=netto“ vereinbart wird. Hier fällt zwar Lohnsteuer an. Doch dessen Schuld hat der Arbeitgeber zu tragen. Im Ergebnis müsste dieser Ihnen den vollständigen vereinbarten Abfindungsbetrag bezahlen.
Fazit!
Die Berechnungen und Verhandlungen über Abfindungen sowie die Geltendmachung etwaiger Ansprüche können durchaus komplex sein. Aus diesem Grund können wir auch aus praktischer Erfahrung zu einer einzelfallbezogenen Prüfung raten. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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