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Abgasskandal: VW Aktie wieder eine Investition wert?
01.01.2016

Kündigung: Was muss bei der Form beachtet werden?

31.12.2015

Wann die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung im Detail vorliegen, ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Interesse. Insbesondere Arbeitnehmer profitieren von einer Nichtbeachtung der Formalien im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Aus diesem Grund möchten wir sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer des Arbeitsverhältnisses aus anwaltlicher Sicht die Grundvoraussetzungen einer wirksamen Kündigung vorstellen.

Erfordernisse bezüglich der Schriftform!

 
Seit dem Jahre 2000 ist die Schriftform für die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 623 BGB zwingend. § 126 BGB statuiert dabei, dass das jeweilige Schreiben vom Aussteller eigenhändig und mit Namen unterschrieben werden muss. Im Einzelnen muss die Kündigung in einer Urkunde niedergelegt sein und die entsprechende Unterschrift den Text räumlich abschließen-also unterhalb des Textes stehen. Darüber hinaus muss die Unterschrift die Person des Ausstellers erkennbar machen. Stempel oder andere technische Hilfsmittel sind ebenso wie eine Paraphe folglich nicht ausreichend. Das gilt auch für eine E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift. In Ausnahmefällen kann nur dann was anderes gelten, wenn die Versagung der Kündigung unter Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Das müsste aber für den entsprechenden Einzelfall geprüft werden.
 

Was die Kündigung inhaltlich hergeben muss!

 
Der Arbeitgeber muss klar benennen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll. Eine Angabe über den Zeitpunkt der Kündigung ist dabei unerlässlich. Deutlich werden muss auch, ob es sich um eine fristgerechte oder eine fristlose Kündigung handelt. Was anderes gilt hingegen für den Kündigungsgrund, dessen Angabe regelmäßig nicht erforderlich ist. Aus unserer Sicht sollten Arbeitgeber darauf auch grundsätzlich verzichten, um etwaigen Nachteilen in einem möglichen späteren Prozess vorzubeugen. Schließlich muss die Kündigung immer durch die Person erfolgen, die zu dieser auch berechtigt ist. So müssen bei einer GbR grundsätzlich alle Gesellschafter unterzeichnen, es sei denn man ist alleinvertretungsberechtigt. Gleiches gilt für Prokuristen. Auch die jeweiligen Chefs der Personalabteilung gehören dem personenberechtigten Kreis an. Ansonsten verliert das Gesetz natürlich nicht seine Geltung, so dass bei Vorliegen einer originalen Vollmacht auch ein Vertreter die Kündigung aussprechen kann.
 

Wann eine Kündigung rechtzeitig „zugestellt“ ist!

 
Nach allgemeinen Prinzipien des BGB kann eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nur dann Wirkung entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer wirksam zugeht. Dafür wäre der Arbeitgeber in einem Prozess in der Beweispflicht. Dabei können sich unterschiedliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber ergeben. Der beste Weg ist mit Sicherheit die persönliche Übergabe unter den Augen eines Zeugen, der den Moment schriftlich festhält. Ebenso effektiv kann die Übergabe der Kündigung gegen Erhalt einer Quittung sein. Dafür kann natürlich auch ein Bote verwendet werden. Schließlich bleibt die Möglichkeit des Einwurfes unter Dokumentierung des Vorgangs-sicherheitshalber durch Fotografieren. Bei einem Einschreiben mit Rückschein oder dem so genannten Einwurfeinschreiben kann die Rechtzeitigkeit des Zugangs hingegen nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, so dass wir hiervon abraten. Gleiches gilt natürlich für den normalen Postweg, bei der sich der Arbeitgeber für eine fehlerhafte Zustellung verantworten müsste.
 
Fazit!
 
Eine formell wirksame Kündigung ist mithin an viele verschiedene Voraussetzungen geknüpft und durchaus komplex. Arbeitgeber müssen also die entsprechenden Formalien beachten, wohingegen Arbeitnehmer bei deren Fehlen eine solche angreifen können. Schwierigkeiten können dabei vor allem Einzelfragen mit sich bringen, die aufgrund aktueller Rechtsprechung entschieden worden sind. Sollten Sie derartige bezüglich einer Kündigung haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Seite. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer klärt Sie dabei in einem kostenlosen Erstgespräch über alle Möglichkeiten hinsichtlich Ihrer Rechte auf. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht sowie einer Kündigung finden Sie auch in unserer Rubrik.

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