Immer häufiger stellen Unternehmen ihren Angestellten Dienstfahrzeuge zur Verfügung. In der Regel gewährt man Arbeitnehmern auch die unentgeltliche private Nutzung, so dass der Firmenwagen eine neben den Arbeitslohn tretende Sachleistung des Arbeitgebers darstellt. Es stellt sich aber die Frage, wer bei einem Schaden überhaupt haftet- und gegebenenfalls in welcher Höhe. Dabei muss man streng differenzieren. Zur Erläuterung möchten wir auch einen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung werfen.
Allgemeine Regeln der Haftung!
Grundsätzlich hat jeder für seinen eigenen Schaden gemäß § 276 BGB einzustehen, wenn dieser fahrlässig oder vorsätzlich verübt worden ist. Demzufolge führt schon die leichteste Fahrlässigkeit zu einer vollen Haftung des gesamten Schadens. Das aber kann angesichts der arbeitsrechtlichen Besonderheiten nicht so einfach gelten. Schließlich stehen Arbeitnehmer dauernd mit dem Eigentum des Arbeitgebers in Kontakt, wonach ihnen ein immenses Haftungsrisiko auferlegt würde. Denn auch sorgfältigen Arbeitnehmern können einmal Fehler unterlaufen.
Damit solche nicht jedes Mal zu einer existenzbedrohenden Haftung führen, hat die Rechtsprechung zu deren Begrenzung in den letzten Jahrzehnten gewisse Maßstäbe entwickelt. Diese sind allgemein unter den Grundsätzen des „innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ bekannt. Nach diesen Grundsätzen hat der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit gar keine Schadensersatzpflicht. Im Rahmen der so genannten mittleren Fahrlässigkeit hingegen wird eine anteilige Haftung unter Berücksichtigung aller Umstände des Schadensfalls zum Schadensersatz angenommen. Eine volle Haftung kommt also nur dann in Betracht, wenn es sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt.
Regelmäßig ist bei Unfällen mit dem Dienstwagen nur leichteste oder mittlere Fahrlässigkeit gegeben und ein entsprechendes Haftungsrisiko eher gering. Dabei wird sogar angesichts von mittlerer Fahrlässigkeit verlangt, dass der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abzuschließen habe. Im Schadensfall könne vom Arbeitnehmer dann nur eine Selbstbeteiligung gefordert werden. Besteht eine solche Versicherung nicht, ist der Arbeitgeber ersatzpflichtig und eine Haftung des am Unfall Beteiligten auf die oben genannte Selbstbeteiligung (circa 500 Euro) beschränkt.
Kann eine solche begrenzte Haftung durch Anweisungen im Dienst erweitert werden?
In einem speziellen Fall vor dem Arbeitsgericht in Mainz hatte ein Pflegedienst eine Angestellte auf Ersatz von Unfallschäden an dem Dienstwagen verklagt. Besonders rügte der Kläger die Missachtung eines sehr umfangreichen Verbots des Rückwärtsfahrens und attestierte folglich grob fahrlässiges Handeln. Im Ergebnis wiesen sowohl das Gericht in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Den Richtern zufolge habe die Arbeitnehmerin den Unfall nur mit „leichtester“ Fahrlässigkeit begangen und muss nach den oben beschriebenen Grundsätzen nichts zahlen. Die Anweisungen des Arbeitgebers führen im konkreten Fall also nicht zu einer Erweiterung der Haftung. Das Betriebsrisiko von Schäden an dem Pkw läge beim Betrieb selber.
Fazit!
Die Grundsätze über den „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ schützen den Arbeitnehmer vor einem zu hohen Haftungsrisiko. Bei Schadensersatzforderungen ihres Arbeitgebers sollten Sie also zunächst einmal Ruhe bewahren. Das bedeutet aber nicht, dass eine solche per se ausgeschlossen ist. Im Endeffekt ist es eine Frage des Verschuldens ihrerseits. Die jüngsten Fälle der Rechtsprechung in diese Richtung haben aber gezeigt, dass vor allem die obersten Gerichte im Falle einer Haftung Milde walten lassen und unter Umständen eine Deckelung in Bezug auf das Einkommen vornehmen. Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Weitere Informationen und News zum Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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