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Arbeitsrecht: Weihnachten und Neujahr

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Bild:AtstockProductions/shutterstock.com

Weihnachtsfeier

Fast jeder kennt es: Weihnachtsfeiern, aber muss ich zu einer Weihnachtsfeier meines Arbeitgebers oder des Unternehmens gehen, für das ich arbeite? Die Antwort ist klar: Nein. Es gibt keine Pflicht eine Weihnachtsfeier zu besuchen, sofern sie außerhalb der normalen Arbeitszeiten liegt. Ist die Weihnachtsfeier abends und man entschließt sich hinzugehen sollte man aber auf sein Verhalten achten. Fehlverhalten kann durch den Arbeitgeber geahndet werden. Die Flasche Sekt von der Weihnachtsfeier mit gehen zu lassen, führt nicht nur zu einer Strafanzeige wegen Diebstahl, sondern auch zur Kündigung.

Weihnachtsgeld

Grundsätzlich gilt: Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Ob Weihnachtsgeld gezahlt wird, steht meistens im Arbeitsvertrag. Sollte aber der Arbeitgeber mehrfach hintereinander ohne besondere Regelungen Weihnachtsgeld gezahlt haben, kann man daraus einen Anspruch für die folge Jahre ableiten. Im Arbeitsvertrag ist nebenbei das Meiste rechtlich ihres Berufs geregelt.

Urlaub

Auch weit verbreitet ist der Glaube, dass der Arbeitnehmer den Urlaub für das vergangene Kalenderjahr noch bis zum 31. März des folge Jahres nehmen kann. Das trifft ebenfalls nicht zu. Den Mindesturlaub, der bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage beträgt, muss im gleichen Kalenderjahr genommen werden, in dem der Anspruch auch entsteht. Die Ausnahmen sind nur, wenn es im Arbeitsvertrag anders geregelt ist oder wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, z.B. Urlaubssperre oder eine längere Abwesenheit durch Krankheit.
Arbeitgeber unterliegen in Deutschland der Organisationspflicht. Kommen sie dieser nicht nach und verweigern den Urlaub oder handeln gegen Treue und Glauben, also nicht so wie ein redlicher und anständiger Mensch, können Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen.
Überstunden hingegen verfallen zum Ende des Jahres nicht. Überstunden unterliegen auch den allgemeinen Verjährungsfristen und diese Fristen enden nicht im folgenden Jahr.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

 

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