Die Abmahnung kann zum einen für den Arbeitnehmer eine Warnung darstellen und zum anderen für den Arbeitgeber Instrument sein, um diese unter Umständen loszuwerden. Im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es für deren Wirksamkeit nämlich regelmäßig einer vorausgehenden Abmahnung. Aus anwaltlicher Sicht möchten wir Ihnen deshalb erläutern, wie sich Arbeitnehmer in solchen Fällen verhalten sollten.
Welche Funktion hat eine Abmahnung überhaupt? Wie muss sie formuliert sein?
Es lassen sich drei verschieden Funktionen einer Abmahnung feststellen. Die Dokumentations-, die Hinweis- und die Warn-und Androhungsfunktion. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber explizit festhalten und beschreiben, um welches abgemahnte Verhalten es im Einzelnen geht. Dabei sind Angaben zu Datum und Zeit des in Frage stehenden Verstoßes unerlässlich. Pauschalisierende Aussagen hinsichtlich mangelhafter Arbeitsleistung hingegen genügen zum Beispiel nicht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber exakt formulieren, dass der gerügte Vertragsverstoß zukünftig unterlassen werden soll und ein wiederholtes Verhalten zu einer Kündigung führen kann.
Teilweise sprechen Arbeitgeber auch nur von einer so genannten Ermahnung. Hier stellt sich die Frage, wie eine solche zu bewerten ist, weil es sich begrifflich schon um eine weniger schlimme Sache zu handeln scheint. Dabei ist dieser Umstand insgesamt aber nicht wichtig, solange die obigen Voraussetzungen gegeben sind.
Die Abmahnung im Zusammenhang mit der Kündigung!
Wie eingangs erwähnt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nur erfolgen, wenn eine vorherige Abmahnung ergangen ist. Dadurch wird Ihr Arbeitsverhältnis in seinem Bestand rechtlich gefährdet. Die Voraussetzungen einer Kündigung werden also erheblich erleichtert. Regelmäßig wird inzwischen nach aktueller Rechtsprechung auch im Zuge einer außerordentlichen Kündigung eine vorherige Abmahnung notwendig. Das gilt vor allem für Bagatellschäden in Zusammenhang mit kriminellen Handlungen, wenn das Arbeitsverhältnis vorher lange Zeit andauerte.
Gegebenenfalls kann auch schon eine mündliche Abmahnung reichen, wobei deren Inhalt in einem möglichen Prozess nur schwer nachvollziehbar ist. Ebenso muss man einen Arbeitnehmer nicht drei Mal abmahnen. Es genügt schon eine einzige, wobei es sich im Endeffekt natürlich bei einer späteren Kündigung um die gleiche Art von Pflichtverletzung handeln muss.
Wann und weshalb darf überhaupt abgemahnt werden?
Das gerügte Verhalten muss vom Arbeitnehmer willentlich getragen werden. Krankheitsbedingtes Fehlen zum Beispiel kann aus diesem Grunde erst gar nicht zur Abmahnung berechtigen. Absolute Bagatellverstöße reichen zudem auch nicht aus. Trödeln auf der Arbeit oder die Nichtbefolgung von Anweisungen wiederum sind hinreichende Gründe für den Arbeitgeber, die er aber in einem möglichen Prozess beweisen müsste. Fristen gibt es grundsätzlich nicht, so dass auch zurückliegende Fälle abgemahnt werden können. Unter Umständen kann aber deren Wirkung nach einer gewissen Zeit verloren gehen. Denn eine in Frage stehende Warnfunktion wäre nicht mehr gegeben. Wir empfehlen bei Fragen im Einzelfall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Was müssen Arbeitnehmer nach Erhalt einer Abmahnung beachten?
Sie sollten vor allem alles dokumentieren und etwaige Beweise sichern, indem Sie zum Beispiel mit anderen Kollegen sprechen, die einen derartigen Vorfall beobachtet haben. Darüber hinaus kann es durchaus sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen, die aufgrund von § 83 BetrVG in die Personalakte mit aufgenommen werden müsste. Auch die Konsultierung des Betriebsrates kann Ihnen helfen. Schließlich können Sie Ihren Arbeitgeber auch zur Rücknahme der Abmahnung zwingen. Das geschieht aber nur im Rahmen einer Klage, bei der Ihr Arbeitgeber substantiiert darlegen müssten, dass eine entsprechende Abmahnung berechtigt war.
Fazit!
Wir raten Ihnen erst einmal Ruhe zu bewahren. In einem Kündigungsschutzprozess könnten Sie immerhin noch darauf bestehen, dass eine etwaige Abmahnung nicht berechtigt gewesen war. Dennoch sollten Sie nicht untätig bleiben. Wie oben erläutert, ist Ihr Arbeitsverhältnis in ihrem Bestand gefährdet. Unter Umständen ist die Abmahnung nur Durchgangsstation für eine Kündigung. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer kann Ihnen aufgrund der arbeitsrechtlichen Expertise in derartigen Fällen helfen. In einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir mit Ihnen unter Abwägung aller Risiken das weitere Vorgehen. Kontaktieren Sie uns aus diesem Grund einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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