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Wann ein Recht auf Sonderurlaub besteht und wann nicht ist oft ein Streitthema. Doch wann stehen mir derartige Urlaubstage rechtlich zu?
Prinzipiell ist es durch einen Arbeitsvertrag möglich, individuelle Regelungen bezüglich eines Sonderurlaubes zu treffen. Liegt jedoch keine entsprechende Klausel vor, greifen die rechtlichen Bestimmungen. Diese besagen, dass ein Sonderurlaub dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aus „einem in seiner Person liegenden Grund“ nicht ausüben kann. Der Umfang der Befreiung hängt von dem Grund und dem Unternehmen ab. Als Orientierungshilfe dient hier der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Demnach ist ein Urlaub zwischen einem und vier Tagen möglich.
In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Sonderurlaub:
Zu den Gründen für einen Sonderurlaub gehören zum Beispiel persönliche Ereignisse. Dazu zählt neben der Geburt des eigenen Kindes auch die eigene Hochzeit oder die Goldene der Eltern. Darüber hinaus können auch persönliche Umstände, wie der Tod eines Angehörigen oder die Pflege eines Familienmitglieds, angeführt werden.
Unter Umständen könnten Arbeitnehmer sogar für einen Umzug Sonderurlaub in Anspruch nehmen. Hier ist es besonders wichtig, dass sich der Umfang in einem angemessenen Rahmen abspielt.
Unter diese Regelung fallen keinerlei äußeren Einflüsse, wie Streiks oder Staus. In solchen Fällen liegt kein Grund vor, der einen Sonderurlaub rechtfertigen würde. Darüber hinaus sollte ein Arbeitsausfall möglichst vermieden werden. Arzttermine sollten beispielsweise außerhalb der Arbeitszeiten angesetzt werden.
Übrigens: Die fortlaufende Zahlung des Gehaltes läuft auch nur für die Dauer des eigentlichen Ausfalls.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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