Wir hatten mehrfach davon berichtet, dass gerade im Energiesektor Konzerne wie EON oder RWE 2016 vor großen Umstrukturierungen stehen. Insbesondere die Aufspaltung einzelner Sparten kann zu Entlassungen in nicht unerheblichem Ausmaß führen. Aus anwaltlicher Sicht hatten wir Ihnen erläutert, wann eine Kündigung im Rahmen des entsprechenden Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unwirksam ist. In kleineren Betrieben mit regelmäßig weniger als zehn Beschäftigten hingegen findet das Gesetz keine Anwendung. Dennoch kann auch hier eine Kündigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so dass ein etwaiges Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht wirksam gekündigt worden ist.
Warum eine Kündigung im „Kleinbetrieb“ unwirksam sein kann!
Zwar findet bei zehn oder weniger Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Doch kann gegebenenfalls eine Kündigung auch in solchen Unternehmen unwirksam sein. Schließlich gibt es andere Regelungen, aus deren Missachtung sich eine solche ergeben kann. Ein bekanntes Beispiel dafür ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hier kann zum Beispiel eine Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen des Alters vorliegen, die im Endeffekt zu einer in Frage stehenden Unwirksamkeit führen würde. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in mehreren Fällen geurteilt. In einer jüngeren Entscheidung ging es im Detail darum, dass einer Angestellten fristgerecht gekündigt worden war. Zwar bedurfte es aufgrund der Größe des Unternehmens (weniger als zehn Mitarbeiter) keines Grundes. Doch wies der Arbeitgeber dennoch darauf hin, dass die Arbeitnehmerin inzwischen „pensionsberechtigt“ sei. Alleine das Indiz sei für eine Unwirksamkeit ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht. Die vorherigen Instanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Das zeigt einmal mehr, dass jedes noch so kleine Detail einer Kündigung beachtet werden muss. Aus diesem Grund kann eine Überprüfung Ihrer Kündigung durchaus sinnvoll sein. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen dabei gerne zur Seite. In einer kostenlosen Erstberatung klären wir Sie über alle Möglichkeiten hinsichtlich der Geltendmachung Ihrer Rechte auf. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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