Laut statistischen Erhebungen ist fast jeder Arbeitnehmer gelegentlich zu privaten Zwecken im Netz unterwegs. Wird es auf der Arbeit mal langweilig, kommt es vor, dass man sich die Zeit mit privaten E-Mails vertreibt oder einfach nur ein wenig im Internet surft. Doch inwieweit kann ein solches Verhalten einen Grund für eine Kündigung darstellen?
Was erlaubt ist und was nicht!
Zunächst einmal möchten wir voranstellen, dass es grundsätzlich nicht gerne gesehen wird, wenn Mitarbeiter in ihrer Arbeitszeit privatem Vergnügen nachgehen. Das heißt im Umkehrschluss aber nicht automatisch, dass auch ein Kündigungsgrund vorliegen muss. Vielmehr bedarf es gewissen Differenzierungen. Jedes Unternehmen legt hier unterschiedliche Maßstäbe bei der Beurteilung an, in welchen Grenzen private Internetnutzung oder privater E-Mailverkehr erlaubt sein sollen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass Sie sich als Arbeitsnehmer umfassend darüber informieren, welche Kommunikationsmittel auch der privaten Nutzung überlassen sind. Wird eine solche vollständig untersagt, kann Ihr Arbeitgeber Sie bei Verstößen abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen. Hierzu bedarf es aber immer noch eines qualifizierten Verstoßes, zum Beispiel der Download großer Datenmengen oder das Infizieren der Arbeitsrechner mit Viren. Häufigster Fall ist aber wohl derjenige, dass Sie die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht in vorgesehenem Maße erfüllen. Das wiederum müsste der Arbeitgeber aber in einem möglichen Prozess substantiiert darlegen und beweisen.
Ebenso folgt nicht auf jede private E-Mail gleich eine Abmahnung, auch wenn ein vorheriges Verbot diesbezüglich kommuniziert worden ist. Das betrifft vor allem Mails, die einen Notfall in der Familie betreffen. Aber auch eine Mitteilung über eine Verspätung wahrt die Grenzen des Erlaubten.
Eine Genehmigung des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Nutzung gilt darüber hinaus auch nicht grenzenlos. Er kann immer noch den Abruf bestimmter Websites oder Inhalte am Arbeitsplatz verbieten. Das Anfordern kostenpflichtiger Dateien, der Besuch von Pornoseiten oder das Stöbern auf Ebay müssen regelmäßig nicht geduldet werden. Sollte das Ansehen der Firma beschädigt werden, kann unter Umständen auch eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein.
Zusammenfassung!
Das Wichtigste für Sie als Arbeitnehmer ist, dass Sie sich umfassend über die Grenzen der privaten Internetnutzung informieren und Ihr Verhalten dementsprechend anpassen. Machen Sie sich klar, dass trotz eines Verbotes die Nutzung zu privaten Zwecken gerade keine Bagatelle darstellt. Vielmehr kann in gewissen Fällen ohne vorherige Abmahnung sogar eine verhaltensbedingte Kündigung drohen. Gegebenenfalls kommen auch Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche in Betracht.
Haben Sie eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erhalten, muss aber nicht gleich von deren Wirksamkeit ausgegangen werden. Es bedarf einer umfassenden Prüfung der Sachlage, bei der Ihr Arbeitgeber im Detail Beweis erbringen muss. In einer Vielzahl von Fällen konnte die Kanzlei Mingers & Kreuzer dabei schon positive Ergebnisse für Mandanten erstreiten. Aus diesem Grund stehen wir Ihnen gerne mit unserer arbeitsrechtlichen Expertise zur Seite. Kontaktieren können Sie uns telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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