In Zeiten von Globalisierung und schneller Märkte stehen grundlegende Umstrukturierungen auf der Tagesordnung der großen Konzerne. Oft geht es dabei um Entlassungen in nicht unerheblichem Umfang. In mehreren Artikeln hatten wir bereits davon berichtet, dass sich Arbeitnehmer unter Umständen mit Hilfe des Kündigungsschutzgesetzes gegen eine Entlassung wehren können. Sollte es sich dabei um eine solche in „Masse“ handeln, müsste der Arbeitgeber sogar weitere Voraussetzungen für deren Wirksamkeit beachten. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen die Thematik der Massenentlassung näher bringen und erläutern, warum der Arbeitnehmerbegriff hier von besonderer Bedeutung ist.
Wann liegt eine Massenentlassung vor und was ändert sich dadurch?
Sollte sich der Arbeitgeber dazu entschließen Kündigungen in hohem Umfang vorzunehmen, kann wegen der Größe eine Massenentlassung vorliegen. Das richtet sich grundsätzlich nach § 17 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), der als Ausfluss der Richtlinie des Europäischen Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen gilt. Handelt es sich also im Endeffekt um eine solche, muss der Arbeitgeber neben der Konsultierung des Betriebsrates diese der Arbeitsagentur anzeigen. Jetzt stellt sich regelmäßig die Frage, wer überhaupt zu den Arbeitnehmern gehört, die in die Berechnung für die Normvoraussetzungen einbezogen werden. Das sind unzweifelhaft diejenigen, die einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unterliegen. Was hingegen für Arbeitnehmer mit befristeter Beschäftigung gilt, war bis dato unklar. Im Detail ging es um die Problematik, ob auch diese bei der Feststellung der Betriebsgröße mit gerechnet werden müssen. Aufschluss gibt jetzt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demzufolge müssen auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Prüfung der Schwellenwerte mitgezählt werden. Grund dafür ist die Auslegung der so genannten Massenentlassungsrichtlinie. Hiernach kommt es im Ergebnis also darauf an, wie groß das Unternehmen vor der geplanten Kündigungswelle ist. Maßgeblich im Rahmen des Arbeitnehmerbegriffs ist dabei, dass man für einen bestimmten Zeitraum Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Dieser Definition zufolge sind also auch befristet Beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie. Von dieser weiten Auslegung der in Frage stehenden Richtlinie profitieren alle Arbeitnehmer, indem die Möglichkeiten einer Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang von Kündigungen gestärkt werden.
Was Sie bei einer Kündigung speziell tun können!
Grundsätzlich können Kündigungen aus verschiedenen Gründen unwirksam und daher angreifbar sein. Wegen der Komplexität der Sachlage ist eine Einzelfallprüfung aber unerlässlich. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer kann Ihnen dabei helfen. Wie das Urteil zeigt, müssen Arbeitgeber gerade im Bereich von Massenentlassungen eine Vielzahl von Modalitäten beachten. Passiert das nicht, wäre Ihre Kündigung unwirksam, so dass Ihr Arbeitsvertrag in der Folge nicht einfach aufgelöst werden kann. Aus diesem Grund stehen wir Ihnen bei Fragen rund um Ihre Kündigung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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