Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.06.2013 entscheiden, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche des benachteiligten Arbeitsnehmers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Benachteiligung wegen Weltanschauung bestehen können. Dies setzt jedoch voraus, dass Indizien bestehen und bewiesen werde könnenn, die auf die Benachteiligung wegen einer Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine „Weltanschauung“.
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