Es ist ein allseits bekanntes Problem zum Jahresende und gilt in manchen Unternehmen bereits als Volkssport: Über das Jahr wird aus verschiedensten Gründen ein Berg von Resturlaub angehäuft und Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen in den letzten Wochen des Jahres vor dem Konflikt: Resturlaub mit ins nächste Jahre nehmen? Auszahlen lassen? Unbedingt nehmen?
Entgegen vieler betrieblicher Gewohnheiten hat der deutsche Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass Resturlaub mit ins nächste Jahr genommen werden kann. Besteht also keine gesonderte Vereinbarung hierüber mit dem Arbeitgeber, oder eine so genannte betriebliche Übung, sprich es ist seit Jahren im Unternehmen üblich, hat man als Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, die restlichen Urlaubstage mit ins nächste Jahr zu nehmen. Am 31. Dezember verfallen dann offene, nicht genutzte Urlaubstage.
Doch kann der Arbeitnehmer im Gegenzug auch nicht zu einer Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage verpflichtet werden – er kann sie umgekehrt jedoch auch nicht zwingend verlangen. Die Intention des Gesetzgebers war dass zur Erholung eben der Urlaub genommen werden soll.
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer somit nicht zur (eventuell steuerlich ungünstigen) Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage verpflichten, wenn noch zeitlich noch genügend Möglichkeit besteht, diese auch wirklich als Urlaub wahrzunehmen. Er darf umgekehrt auch nicht dem urlaubswilligen Arbeitnehmer die Wahrnehmung des Urlaubs verweigern.
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