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19.01.2016
VW: Rückabwicklung im Abgasskandal auch ohne Rückruf möglich?
20.01.2016

Arbeitsrecht: Nützliches Wissen rund um das Praktikum!

19.01.2016

Praktika können den Einstieg in das Arbeitsleben vereinfachen und sind daher eine gute Gelegenheit, erste Berufserfahrungen zu sammeln. In der heutigen Zeit sind sie quasi Mindestvoraussetzung für den Start in einen Job. Das wiederum führt aber oft dazu, dass Unternehmen die Lage ausnutzen und Praktikanten als billige Arbeitskräfte missbrauchen. Aber nicht alles ist erlaubt. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen aus anwaltlicher Sicht die Rechte von Praktikanten ein wenig näher bringen.
Was genau ist ein Praktikum?
 
Im Prinzip kann von reinen Schnuppertagen bis hin zu geregelten Arbeitszeiten fast alles unter den Begriff des Praktikums fallen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es jedoch nicht. Nach der Definition des BAG (Bundesarbeitsgericht) ist ein Praktikum eine vorübergehende Tätigkeit in einem Betrieb zum Erwerb praktischer Kenntnisse. Unterscheiden muss man zum einen das Pflichtpraktikum und zum anderen das freiwillige Praktikum. Ersteres ist deshalb Pflicht, weil es für den Erwerb eines Studienabschlusses unerlässlich ist. Einen Anspruch auf Vergütung gibt es hier nicht. Sofern Sie Bafög beziehen, wird dieses natürlich während der Praktikumsdauer weitergezahlt. Bei einer freiwilligen begrenzten Tätigkeit in einem Unternehmen sind die Rechte deutlich weitreichender. Grundlage hier ist nämlich das so genannte Berufsbildungsgesetz, nach dem man ähnliche Privilegien wie Auszubildende genießt. Eine Vergütung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Zeitrahmen einen Monat überschreitet und man aktiv am Alltag des Unternehmens teilnimmt.
 
Wann hat man im Detail einen Anspruch auf Bezahlung?
 
Ein solcher besteht in der Regel dann, wenn die Arbeitsleistung an sich im Vordergrund steht und es sich nicht ausschließlich um die Vermittlung neuer Kenntnisse handelt. Das wird wohl häufig nach Abschluss eines Studiums sein. Nach Einführung des Mindestlohns gilt dieser auch für Praktikanten. Hiervon sind aber natürlich etliche Ausnahmen zu machen, so dass im Einzelfall geprüft werden müsste, ob ein etwaiger Anspruch besteht. Bis zum Ende dieses Jahres sind darüber hinaus auch noch Abweichungen möglich. Kritisch betrachtet könnten derartige Regelungen dazu führen, dass Unternehmen möglicherweise nur noch Pflichtpraktika vergeben. Ob der Gesetzgeber diesbezüglich noch andere Voraussetzungen schaffen wird, bleibt abzuwarten.
 
Welche weiteren Ansprüche können Praktikanten haben?
 
Grundsätzlich muss man genauso lange arbeiten, wie ein angestellter Arbeitnehmer. Normalerweise wird die Arbeitszeit aber auch in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. Sollte es sich schließlich um ein freiwilliges Praktikum handeln, besteht sogar ein Anspruch auf Ausgleich von Überstunden beziehungsweise für Tätigkeiten am Wochenende oder an Feiertagen. Gleiches gilt demzufolge für Urlaub. Bei freiwilliger Tätigkeit haben Sie die gleichen Rechte wie andere Mitarbeiter auch. Bei Pflichtpraktika hingegen besteht-wie oben beschrieben-kein arbeitsrechtlicher Schutz und somit auch kein Anspruch auf Urlaub.
 
Was Sie im Rahmen einer Kündigung beachten müssen!
 
Soweit keine Kündigungsfrist vereinbart worden ist, kann man zu jeder Zeit gehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Praktikum Ihren Vorstellungen in keiner Weise entspricht. Dennoch gibt es auch hier durchaus komplexe Probleme. In einer jüngeren Entscheidung durch das BAG hatte dieses festgestellt, dass ein vor dem Ausbildungsverhältnis begonnenes Praktikum nicht zur Probezeit zählt. In dem vorliegenden Fall hatte das Unternehmen dem Angestellten in dieser Zeit gekündigt. Dieser war der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil die Probezeit in Verbindung mit dem vorgeschalteten Praktikum bereits abgelaufen wäre. Das Gericht verneinte im Endeffekt diese Ansicht, so dass eine Probezeit in solchen Fällen nicht berücksichtigt werden darf. Grundsätzlich soll den Vertragspartnern nämlich durch die Zeit ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die für ein längerfristiges Berufsverhältnis wesentlichen Umstände näher prüfen zu können.
 
Fazit!
 
Ein Praktikum kann-wie eingangs erwähnt-verschiedene Formen haben und rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein. Wegen der doch komplexen Lage bei Streitigkeiten im Praktikumsverhältnis sollten Sie in erster Linie auf einen Praktikumsvertrag bestehen. Ein solcher regelt in bestem Fall etwaige Ansprüche hinsichtlich Urlaub oder Vergütung. Das gilt vor allem bei den so genannten Pflichtpraktika. Hier ist Ihr arbeitsrechtlicher Schutz schließlich am geringsten, so dass ein schriftlicher Vertrag sinnvoll sein kann. Haben Sie Fragen rund um Ihre Ausbildung oder einem Praktikum, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer bei Fragen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.

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