Arbeitgeber sind seit dem 01.01.2015 zur Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet. Nicht immer ist eindeutig, was zum gesetzlichen Mindestlohn zählt. Insbesondere bei Sonderzahlungen gibt es oftmals Unklarheiten. Hierzu gibt es bereits Rechtsprechungen der Arbeitsgerichte.
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für jede effektiv geleistete Arbeitsstunde seit dem 01.01.2015 einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto zahlen. Vereinbarungen zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns sind unwirksam. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn ist grundsätzlich nicht erlaubt und wenn, dann nur durch gerichtlichen Vergleich. Ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bei der Regelung was auf den Mindestlohn anzurechnen ist, unterscheidet man zwischen den Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin sind jährliche Sonderleistungen wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Gleiches gilt auch für Sachbezüge wie z.B. den Firmenwagen. Doch was ist, wenn die Sonderzahlung mit der Arbeitsleistung im Zusammenhang steht?
Ein Leistungsbonus ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf den Mindestlohn anzurechnen, wenn die Zahlung im unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung steht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied über die Klage einer Arbeitnehmerin, die zwar nur eine Grundvergütung von 8,10 € erhielt, darüber hinaus aber einen Leistungsbonus von mindestens 0,40 € bezog. Nach Ansicht des Arbeitsgebers sei der Mindestlohn von 8,50 € erfüllt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied in dem Fall für den Arbeitgeber. Der Leistungsbonus darf auf den Mindestlohn angerechnet werden. Die empfangenen Zahlungen stehen in einem direkten Zusammenhang zur erbrachten Arbeit und sind demnach mindestlohnwirksam. Der Bonus weist einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Demnach handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn.
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