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Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage auch bei Vorliegen eines Sozialplans möglich!

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Wir hatten mehrfach davon berichtet, dass bei Unternehmen mit regelmäßig zehn oder mehr Mitarbeitern das entsprechende Gesetz zum Kündigungsschutz (KSchG) greift. Demzufolge sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Vielzahl verschiedener Voraussetzungen im Rahmen einer Kündigung zu beachten. Neben den vom Gesetz vorgegebenen Formalien muss eine solche auch einen wirksamen Sozialplan umfassen. Ist das jedoch nicht der Fall, wäre die Kündigung in der Folge angreifbar. Das kann sogar etwa dann einschlägig sein, wenn der Sozialplan mit einem Abfindungsanspruch versehen ist, der deutlich über der von den Arbeitsgerichten angewendeten Formel für eine Kündigung oder einen entsprechenden Vertrag für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegt.
Wie kann eine Kündigungsschutzklage helfen, obwohl eine Abfindung vereinbart wurde?
 
Arbeitnehmer gehen bei einem in Frage stehenden Sozialplan mit einem Anspruch auf Abfindung häufig davon aus, dass ein Klageanspruch erst gar nicht besteht und somit keinen Sinn macht. Praktisch können sich hier aber dennoch erhebliche Vorteile und ein signifikanten Mehrwert für betroffene Angestellte ergeben. Schließlich kann eine Klage zu einer Erhöhung der Abfindung führen. Jetzt stellt sich die Frage, wie das überhaupt sein kann, wenn denn schon eine Abfindung in den Sozialplan des Unternehmens integriert ist.
 
Grundsätzlich ist ein derartiger Plan dafür da, dass im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung ausgeglichen und gemildert werden sollen. Gemeint ist hierbei natürlich die aus sozialer Sicht gerechtfertigte Kündigung. Trotz der eigentlichen Berechtigung der Kündigung zahlt der Arbeitgeber dann eine Abfindung. Jetzt ist es aber so, dass gerade diese Kündigungen häufig genau das Gegenteil von einer berechtigten Entlassung darstellen. Konkret geht es um solche, die auf Grundlage eines mit dem Betriebsrat gefundenen Interessenausgleich und vereinbarten Sozialplans mittgeteilt werden. Dafür können verschiedene Gründe angeführt werden. Die Abfindung wiegt aber eine mangelnde Rechtfertigung nicht immer adäquat auf. Dabei muss man sich die Relation vor Augen führen, welchen Wert eine Abfindung in Bezug auf die jahrelange Vergütung einer Weiterbeschäftigung hat.
 
Welche Rolle hat der Betriebsrat bei einer Kündigung?
 
Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist die Anhörung des Betriebsrates zwingend erforderlich. Missachtet der Arbeitgeber diese Voraussetzung, ist die Kündigung unwirksam. Dennoch entscheidet er im Endeffekt alleine, wer entlassen wird. Bei der Anhörung nach § 102 BetrVG handelt es sich nämlich nur eine eingeschränkte Mitbestimmung. Zwar kann der Betriebsrat einer Kündigung widersprechen, verhindern kann er sie hingegen nicht. Im Umkehrschluss muss der Arbeitnehmer also auch bei Widerspruch des Betriebsrates Klage erheben. Das gilt vor allem dann, wenn er die Vorteile aus dem Widerspruch nutzen will. Ziel kann zum Beispiel auch eine höhere Abfindung selbst sein.
 
Andersherum ist eine Kündigung, bei welcher der Betriebsrat schweigt, nicht automatisch wirksam. Grund ist, dass er die Kündigung nicht wie ein spezialisierter Anwalt prüfen kann und es auch gar nicht seine Pflicht ist. Regelmäßig ist es auch so, dass sich die entsprechenden Räte dazu verpflichten, die Entlassungen „durchzuwinken“, um bessere Konditionen in Bezug auf die Abfindungsbeträge zu erreichen.
 
Wie Sie bei einer Kündigung vorgehen sollten!
 
Deutlich wird also, dass selbst bei einem in Absprache mit dem Betriebsrat aufgestellten Sozialplan eine Kündigung unwirksam und damit angreifbar sein kann. Demzufolge ist eine Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt unerlässlich. Geprüft werden unter Abwägung aller Risiken, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Indiz dafür kann, wie oben gezeigt, zum Beispiel der Widerspruch des Betriebsrates sein. Aber auch bei gegenteiligem Verhalten ist eine Prüfung dringend angezeigt. Bedenken müssen Sie aber, das sie nach Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit für die Erhebung einer solchen Klage haben. Zeitnahes Handeln ist also dringend angezeigt. Mit Hilfe eines Anwalts können dann trotz Vorliegen eines Sozialplans Weiterbeschäftigung oder höhere Abfindungsansprüche erreicht werden. Im Durchschnitt können hier oftmals bis zu drei Gehälter „oben drauf“ erzielt werden.
 
Bei Fragen rund um eine Kündigung steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer mit Ihrer jahrelangen Erfahrung gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.

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