In einem kürzlich ergangenene Urteil entschied das LAG Düsseldorf, dass das unbefugte Führen eines Doktortitels nicht in jedem Fall auch eine Kündigung rechtfertige.
Einem Diplom-Kaufmann wurde das Führen seines Doktortitels, den er an einer Privatuniviersität in den USA abgelegt hatte vom Land Nordrhein-Westfalen untersagt. Nachdem der Arbeitgeber einen anonymen Hinweis hierüber erhielt, kündigte er seinen Arbeitnehmer. Zu Unrecht befand das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Der Arbeitgeber hatte nicht dargelegt, inwiefern der Arbeitnehmer ihn wissentlich arglistig getäuscht hatte. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Doktortitel überhaupt entscheidungserheblich bei der Einstellung gewesen sei.
Somit sei der fehlerhafte Doktortitel kein fristloser Kündigungsgrund gewesen.
Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass nicht jede Kündigung rechtmäßig und damit hinzunehmen ist und man sich deshalb fachkundigen Rat im Arbeitsrecht in solch einem Falle einholen sollte.
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