Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 24.02.2011 die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, welches die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hatte.
Der Kläger ist gläubiger Moslem.
Dieser war seit 1994 als Mitarbeiter eines großes Warenhauses tätig. Er wurde seit dem Jahr 2003 als Ladenhilfe beschäftigt.
Im Jahr 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten, da sein Glauben ihn an jeglicher Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkohol verbiete.
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.
Grundsätzlich kann eine Weigerung eines Arbeitnehmers aus religiösen Gründen seine Arbeit zu verrichten, zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass keine nahe liegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.
Genau dies bedarf im zu entscheidenden Fall der weiteren Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie diese gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich hier stellen.
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