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Das Erscheinen auf einer Firmenfeier ist insbesondere beim Chef gerne gesehen. Doch was ist, wenn ich nicht teilnehmen möchte? Darf der Arbeitgeber die Teilnahme erzwingen?
Grundsätzlich besitzt der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- bzw. Direktionsrecht. Dadurch kann er die genauen Details der Tätigkeiten, wie den Inhalt, die Zeit und den Ort, bestimmen. Dies ist notwendig, da durch Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen oft nur der allgemeine Rahmen festgelegt wird.
Dieses Recht beschränkt sich jedoch auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Eine Firmenfeier gehört allerdings nicht dazu. Somit müssen Arbeitnehmer weder an einer Weihnachtsfeier, noch an einem Sommerfest oder einer Jubiläumsveranstaltung teilnehmen, auch, wenn diese während der Arbeitszeit stattfinden sollen.
Übrigens: Da das Weisungsrecht außerhalb der Arbeitszeit nicht greift, ist eine verpflichtende Teilnahme am Wochenende oder abends ohnehin auszuschließen.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen die Feier, muss er allerdings wie gewohnt zur Arbeit. Falls diese aufgrund des Fehlens der anderen Mitarbeiter nicht möglich ist, muss die Zeit dennoch abgesessen werden. Ein Vorzeitiger Feierabend wäre unzulässig.
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