Ein Arbeitnehmer schlägt seinem Arbeitgeber einen Text für ein Abschlusszeugnis vor. Dieser setzt bei all den positiven Formulierungen noch einen drauf und macht aus einer „sehr guten Auffassungsgabe“ eine „extrem gute Auffassungsgabe“. Doch ist das überhaupt zulässig?
Arbeitnehmer müssen im Arbeitszeugnis Ironie nicht hinnehmen. Hierauf weist der Bund-Verlag hin und bezieht seine Meinung aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 12 Ta 475/16).
Eine Formulierung die übertrieben und ironisch klingt, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Formel über das Bedauern des Ausscheidens des Mitarbeiters fehlt. Denn dies wirkt im Zusammenhang so, als wäre das Zeugnis nicht ernst formuliert.
In dem vorliegenden Fall stritten Arbeitnehmer und -geber über ein Zeugnis. Im Grunde ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren. Die Parteien hatten sich in einem Vergleich allerdings darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer ein Zeugnis vorschlägt. Daraufhin hatte der Arbeitgeber viele Formulierungen des Arbeitsnehmers übertrieben positiv gesteigert. So wurde beispielsweise aus „stets sicher“ die Formulierung „zu jeder Zeit sicher“. Aus eine „sehr gute Auffassungsgabe“ wurde eine “ extrem gute Auffassungsgabe“. Allerdings fehlte eine Formel des Bedauerns, dass der Arbeitnehmer die Firma verlässt.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Formulierung und hat Recht bekommen. Der Arbeitgeber hat in dem Arbeitszeugnis Formulierungen benutzt, die einen nicht ernst gemeinten Gesamteindruck hinterlassen. Durch die vielen übertriebenen positiven Formulierungen entsteht der Eindruck, dass das Arbeitszeugnis ironisch gemeint ist. Die Übertreibungen ziehen den Text ins Lächerliche.
Gemäß §109 des Gewerbeordnungsgesetztes haben Arbeitnehmer ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, wenn die Tätigkeit endet. Laut der Gewerbeordnung muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert werden. Es dürfen keine Merkmale oder Formulierungen enthalten sein, die den Sinn haben, eine andere Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlich ist.
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