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18.02.2016

Arbeitsrecht: Heimliche Abwertungen in Zeugnissen? Wie Sie neue Geheim-Codes entschlüsseln können!

18.02.2016

Grundsätzlich enthält ein Arbeitszeugnis Auskünfte über Art und Dauer der Tätigkeit, der Leistung und dem Kenntnisstand sowie über das Verhalten des Arbeitnehmers. Es kann also als eine Art Nachweis der Qualifikation für die Bewerbung eines neuen Arbeitsplatzes sein und ist damit von besonderer Bedeutung. Eine gewisse Abhängigkeit der Qualität des Zeugnisses im Hinblick auf das berufliche Fortkommen ist nicht von der Hand zu weisen. Zwar klingen die meisten Arbeitszeugnisse auf dem ersten Blick positiv, doch kann sich hinter vielen Formulierungen auch Kritik verbergen. Das geschieht immer öfter durch die Verwendung einer so genannten Geheimsprache. Schließlich muss ein Zeugnis nach den gesetzlichen Grundlagen vollständig und insbesondere wohlwollend formuliert sein.
 
Wie genau sieht eine Geheimsprache in einem Zeugnis überhaupt aus?
 
Gerade im Rahmen der Beurteilung der Leistung macht der von dem Chef verwendete Wortlaut häufig einen positiven Eindruck. Leser mit Erfahrung hingegen können ohne weitere Probleme versteckte Botschaften entschlüsseln. Zum Beispiel hat derjenige keine Erfolge, dem „nicht unerhebliche Erfolge“ bescheinigt werden. Bei Attestierung einer erfolgreichen Delegation der Arbeit hat man diese „um jeden Preis vermieden“. Aus dem vermeintlichen positiven kann also auch ganz schnell ein schlechtes Urteil werden. Wenn wiederum „nichts zu beanstanden“ war, heißt das im Umkehrschluss, dass der Arbeitnehmer nicht besonders hervorgehoben oder gelobt werden könnte.
 
Im Einzelnen bedienen sich Arbeitgeber verschiedener Verschlüsselungstechniken. Prominentes Beispiel ist das Auslassen wichtiger Aussagen und Bewertungen. Wird einem Buchhalter die Bewertung seiner Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit nicht attestiert, ist das Zeugnis von geringer Qualität. Gleiches gilt für eine doppelte Verneinung oder dem besonderen Hervorheben von Unwichtigem gegenüber Wichtigem. Ein zunächst positiv geschaffener Eindruck kann auch dadurch wieder zerstört werden, dass sich der Arbeitgeber für die vermeintlichen guten Leistungen nicht bedankt oder ein Ausscheiden nicht bedauert wird. Sollten sich passive Aussagen in Bezug auf das Verhalten wiederfinden, deutet dies in der Regel auf einen Mangel an Eigeninitiative hin.
 
Wann hat man einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
 
Soweit ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses gesetzlich verpflichtet. Dazu muss aber ein berechtigtes Interesse vorliegen. Von alleine muss der Arbeitgeber nicht handeln. Das ist vor allem dann der Fall, wenn wesentliche Veränderungen im Betrieb anstehen, der Vorgesetzte wechselt, das Unternehmen an sich verkauft wird oder beim Arbeitnehmer persönliche Veränderungen anstehen. Verlangen können Sie als Arbeitnehmer entweder ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis. Ersteres muss Art und Dauer der Beschäftigung sowie Angaben über die Person des Arbeitgebers, des Arbeitnehmer und dessen Anschrift enthalten. Es sollte zudem möglichst präzise die Art des Arbeitsverhältnisses beschrieben sein. Bei einem qualifizierten Zeugnis dagegen muss auch eine Leistungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen. Im Fokus einer solchen Beurteilung stehen die Erfolge und Ergebnisse sowie die Arbeitsbereitschaft und die Grundlagen des fachlichen Könnens und Wissens.
Auf was man unbedingt achten sollte und wie man sich gegen schlechte Zeugnisse wehren kann!
 
Zunächst einmal muss der Aussteller deutlich erkennbar sein. In der Regel werden Zeugnisse auf firmeneigene Briefbögen gedruckt. Dabei dürfen natürlich Angaben zur Person des Arbeitnehmers nicht fehlen. Von besonderer Wichtigkeit ist hier die Vollständigkeit der Auflistung Ihrer Tätigkeiten. Fehlstunden wegen Urlaub oder Krankheiten sowie Abmahnungen haben dagegen nichts auf dem Zeugnis zu suchen. Abgeschlossen werden soll die Beurteilung mit einer Danksagung und einer Wunschformel. Neben der Angabe des Ausstellungsdatums muss unbedingt eine handschriftliche Unterzeichnung durch eine legitimierte Person –am besten von Ihrem Chef- erfolgen.
 
Sollte das in Frage stehende Unternehmen Ihnen kein Zeugnis ausstellen, kann eine arbeitsgerichtliche Klage dieses dazu zwingen. Aber auch ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung bei Nichteinhaltung der formalen oder inhaltlichen gesetzlichen Anforderungen ist denkbar. Gleiches gilt dann, wenn Sie mit der Beurteilung an sich nicht zufrieden sind. Bei der prozessualen Durchsetzung müssen sie einen entsprechenden Antrag aber so stellen, dass sie von Vornherein die zu ändernden Passagen selbst genau formulieren. Hierbei müssen Sie beachten, dass die Beweislast bei Allem, das besser als „befriedigend“ ist, bei Ihnen liegt. Ein vorheriges Gespräch mit dem Vorgesetzten ist daher unerlässlich.
 
Fazit!
 
Wir hatten eingangs darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeugnis für das berufliche Weiterkommen durchaus wichtig ist. Nicht selten vermitteln gerade diese Beurteilungen dem neuen Arbeitgeber ein vollständiges Bild des Bewerbers. Auch wenn ein solches Zeugnis nach der gesetzlichen Grundlage wohlwollend sein muss, kann durch Geheim-Codes erheblicher Schaden an dessen Qualität genommen werden. Nicht immer sind die Bedeutungen der Formulierungen offensichtlich. Sollten Sie also Fragen rund um das Zeugnis oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. In einer kostenlosen Erstberatung klären wir Sie über alle Möglichkeiten der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.

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