In unserer Reihe rund um das Arbeitsrecht haben wir auch immer mal wieder kuriose Fälle, von denen wir berichten. Heute möchten wir deshalb aus anwaltlicher Sicht einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt erläutern, den das Landesarbeitsgericht Hamm vor einer Woche zu entscheiden hatte. Bei näherer Betrachtung stellen sich dabei aber auch grundlegende Fragen zur Haftung, die allgemeingültige Wirkung haben.
Der Hintergrund!
Im speziellen Fall hatte ein Mitarbeiter eines Krankenhauses behauptet, dass er Uhren und Schmuck im Wert von circa 20.000 Euro in einen Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und diesen verschlossen habe. Ursprünglich wollte er die Wertsachen noch am selben Abend zu einer Bank bringen, um sie in ein entsprechendes Schließfach zu lagern. Dieses Vorhaben hatte er aber angesichts der hohen Arbeitsbelastung aus den Augen verloren.
Tage später hatte er dann feststellen müssen, dass seine normalerweise abgeschlossene Bürotür aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die in Frage stehenden Wertsachen gestohlen worden waren. Um die Tür zum Büro zu öffnen, bedarf es in dem Betrieb eines Generalschlüssels. Diesen hatte eine andere Angestellte leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus der Schlüssel im Endeffekt nach Aufbrechen eines Spindes entwendet worden war. Der Vorwurf an die Arbeitgeberin lautet, dass sie es unterlassen habe, durch klare Anweisungen oder etwaigen Vorkehrungen eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten. Der Diebstahl sei so erst möglich geworden. Demzufolge müsse sie jetzt Schadensersatz leisten.
Das Urteil!
Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht in Herne in erster Instanz die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Kläger im Zuge der Verhandlung seine Klage dann zurückgenommen. Das Gericht war dabei der Auffassung, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers in Bezug auf in den Betrieb mitgebrachte Sachen nur begründen ließen, wenn es sich um solche handele, die Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führen oder für ihre Arbeitsleistung mittelbar oder unmittelbar benötigen. Nur für derartige Sachen muss der Arbeitnehmer notwendige Maßnahmen ergreifen, um einen Schutz vor Verlust oder Beschädigung sicherzustellen. Hinsichtlich anderer Sachen (also solchen, die ohne Kenntnis des Arbeitgebers mitgebracht worden) können erst gar keine Verwahrungs-oder Obhutspflichten entstehen. Der Arbeitgeber könne nicht unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt werden. Mit dieser Argumentation folgen die Richter der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demzufolge war eine Weiterverfolgung des Klägerinteresses offensichtlich aussichtlos. Die Verfahrenskosten wurden folglich dem Kläger auferlegt.
Fazit!
Unter Umständen kann also auch der Arbeitgeber in gewissen Fällen einer Haftung für mitgebrachte Sachen unterworfen werden. Die Rechtslage ist dabei aber durchaus komplex. Sollten Sie also Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis haben, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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