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22.01.2016

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Krankheit?

21.01.2016

Mehrfacht hatten wir davon berichtet, dass eine Überprüfung einer Kündigung durch einen fachkundigen Anwalt sinnvoll sein kann. Denn häufig erfüllt die Kündigung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. In der Folge ist sie dann unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs kann sich aber auch in Bezug auf die Verhandlungen über eine Abfindung lohnen. In dem vorliegenden Artikel möchten wir Ihnen deshalb aus anwaltlicher Sicht erläutern, was bei einer längeren Erkrankung im Rahmen einer Entlassung gilt.
Wann ist eine Kündigung im Krankheitsfall überhaupt gerechtfertigt?
 
Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber bei häufiger Erkrankung eine Kündigung aussprechen. Dabei sind die Hürden neben den formellen Voraussetzungen aber hoch. Fehlzeiten von bis zu rund vier Monaten reichen nicht aus. Das entschied in einem jüngeren Urteil das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg. Im Detail ging es um die geplante Entlassung einer Archivmitarbeiterin, die seit 1981 in dem Betrieb tätig war und in den letzten Jahren immer häufiger erkrankte. Grund waren Probleme an der Schulter, die im Endeffekt 2011 zu einer längeren Fehlzeit aufgrund einer Operation geführt hatten. Im Schnitt hatte sie dabei in den letzten drei Jahren ihrer Anstellung circa 17,4 Wochen im Jahr gefehlt. Das sind-wie eingangs erwähnt-rund vier Monate. Der Entscheidung des Gerichts zufolge sei der Arbeitgeber davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin weiter häufig krank geschrieben sein werde.
 
In dem Kündigungsschutzprozess gaben die Richter der Frau im Ergebnis Recht. So sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Es sei vor allem nicht berücksichtigt worden, dass die Frau nach der Operation mehrere Monate ununterbrochen wieder habe arbeiten können. Darüber hinaus seien einige kürzere Erkrankungen erkältungsbedingter Natur gewesen, die vollständig abgeklungen seien. Insgesamt könne der Mitarbeiterin also eine gute Erholungsprognose attestiert werden. Im Übrigen hatte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits zuvor entschieden, dass häufige Kurzerkrankungen von 18,8 Wochen in einem Jahr für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen.
 
Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung: wirksamer Kündigungsgrund?
 
In einem anderen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern über eine ähnlich gelagerte Kündigungsschutzklage zu urteilen. Der Mitarbeiter eines Sanitärfachhandels hatte sich bei einer städtischen GmbH als Geschäftsführer beworben und das entsprechende Vorstellungsgespräch wahrgenommen, obwohl er an diesem Tag krankgeschrieben war. Nachdem der Arbeitgeber davon erfahren hatte, kündigte er dem Angestellten fristlos. Im Ergebnis erklärte das Gericht auch diese Kündigung für unwirksam. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitnehmer sich während seiner Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 626 I BGB nicht pflichtwidrig verhalten habe. Zwar habe ein erkrankter Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit zeitnah überwinde. Doch heißt das nicht automatisch, dass er die Wohnung nicht verlassen dürfe. Anknüpfungspunkt für eine Beurteilung muss die jeweilige Krankheit selbst sein. Ein Vorwurf könne auch deshalb nicht gemacht werden, weil er sich nach einer anderen Tätigkeit umgesehen habe. Schließlich hatte der Mitarbeiter weiterhin seine vertraglichen Pflichten erfüllt.
 
Fazit!
 
Arbeitgeber müssen gerade im Rahmen einer außerordentlich fristlosen Kündigung verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um deren Wirksamkeit zu garantieren. Wie oben gezeigt, ist das aber nicht immer der Fall. Vielmehr sollte daher eine Prüfung in jedem Einzelfall vorgenommen werden. Wegen der komplexen Sachlage ist ein anwaltlicher Rat unerlässlich. Aus diesem Grund steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer bei Fragen rund um das Arbeitsrecht gerne zur Seite. In einer kostenlosen Erstberatung klären wir Sie dann unter Abwägung aller Risiken über das weitere Vorgehen auf. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Rubrik.

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