Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.07.2011 entschieden, dass die Falschbeantwortung einer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage nach Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu berechtigen kann, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Täuschung für den Abschluß des Arbeitsvertrages kausal war.
Wenn sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis darüber hinaus auswirkt, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Die Klägerin hatte bei dem Einstellungsgespräch die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint.
Die Täuschung an sich war jedoch nicht ursächlich für den Abschluß des Arbeitsvertrages.
Der beklagte Arbeitgeber hatte ausdrücklich erklärt, dass er die Klägerin auch dann eingestellt hätte, wenn sie die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte.
Daher sah das Bundesarbeitsgericht die erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrages als unwirksam an.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie diese hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich stellen.
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