Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2011 entschieden, dass ein Arbeitgeber das auf ihn übergegangene Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen hat.
Über einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber die betroffenen Arbeitnehmer unterrichten gem. § 613 a Abs. 5 BGB.
Wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall eine solche Unterrichtung nicht erfolgt, so beginnt weder die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB für den Widerspruch für den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber gerichtet werden muß.
Derartige Ansprüche können allerdings verwirkt sein, derartige Umstände lagen jedoch in dem entscheidenden Fall nicht vor.
Wenn Sie mehr Informationen zum Arbeitsrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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