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29.04.2015
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01.07.2015

Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber zahlt nicht – wie die Lohnklage weiterhilft

04.05.2015

Den wohlverdienten Lohn für die tägliche Arbeit zu erhalten, ist die wichtigste Motivation für
jeden Arbeitnehmer und fast immer durch einen Arbeitsvertrag festgehalten. In der Praxis kommt es
jedoch immer wieder zu einem Lohnverzug, d. h. der Arbeitgeber verweigert die Auszahlung des Lohns
über Wochen oder Monate hinweg. Hierzulande gibt es für betroffene Arbeitnehmer juristische
Möglichkeiten, durch eine Lohnklage oder vergleichbare Schritte zu ihrem Recht zu kommen. Damit
eine Lohnklage Aussicht auf Erfolg hat, ist im Vorfeld lediglich festzustellen, ob die
Voraussetzungen für diesen rechtlichen Schritt erfüllt sind.
In welchen Fällen liegt ein Lohnverzug vor?
Grundsätzlich besteht der Verdacht auf einen Lohnverzug immer dann, wenn der Arbeitgeber den im
Arbeitsvertrag festgeschriebenen Termin für die Auszahlung des Lohns verstreichen ließ. Für
rechtliche Schritte muss der Lohnverzug in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, also
beispielsweise nicht durch einen Buchungsfehler bei der Bank entstanden sein. Ist die Verantwortung
des Arbeitgebers offenkundig, sollte es nicht gleich zu einer Lohnklage kommen. Beispielsweise ist
in den Arbeitsverträgen mancher Branchen festgehalten, dass der Erwerbstätige seine Ansprüche
zunächst schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen muss. Die Fristen für diese Regelung
liegen zwischen drei und sechs Monaten, ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag ist deshalb dringend
anzuraten.
Anmahnung und Lohnklage als nächste Schritte
Wurde vom Arbeitgeber nicht auf die schriftliche Aufforderung reagiert, kann der Arbeitnehmer eine
Abmahnung aussprechen. Eine solche Abmahnung ist unabdingbar, falls die Lohnzahlungen dauerhaft
ausbleiben sollten und der Arbeitnehmer über eine fristlose Kündigung nachdenkt. Reagiert der
Arbeitgeber nicht auf die Abmahnung, ist die Lohnklage der nächste juristische Schritt. Einzuklagen
sind hierbei die ausstehenden Bruttogehälter, einzureichen ist die Klage beim regional zuständigen
Arbeitsgericht in der sogenannten Rechtsantragsstelle. Bevor es zur Lohnklage kommt, empfiehlt sich
die Kontaktaufnahme und Beratung durch einen Rechtsanwalt, um die individuell vorliegende Situation
des Lohnverzugs aus professioneller Sicht richtig einzuschätzen.
Welches Urteil ist bei einer Lohnklage zu erwarten?
Erscheint der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht und sind die Lohnzahlungen vertraglich eindeutig
festgelegt, wird relativ zügig ein Urteilsspruch zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen. In der
Praxis kommt es häufiger zum Versäumnisurteil, d. h. der beklagte Arbeitgeber ist der Einladung
Seite: 1 von 2
des Arbeitsgerichtes nicht gefolgt. Wird in diesem Fall der Lohnklage stattgegeben, kann der
Arbeitnehmer einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, sein Recht gegenüber dem Arbeitgeber
durchzusetzen. In der Praxis führt dies nicht selten zur Pfändung seines Kontos, bis die
Ansprüche beglichen sind. Eine Sondersituation ergibt sich bei Insolvenz des Arbeitgebers, hier
können die Ansprüche zunächst nur beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Welche Alternativen zur Lohnklage bestehen
Jenseits der finanziellen Ebene können betroffene Arbeitnehmer ihrem Arbeitsplatz bei ausstehenden
Zahlungen fernbleiben oder über eine fristlose Kündigung nachdenken. Das sogenannte
Zurückbehaltungsrecht, bei dessen Durchsetzen die eigene Arbeitskraft verweigert wird, sollte
jedoch frühestens bei einem erheblichen Verzug der Lohnzahlungen von mindestens zwei Monaten in
Erwägung gezogen werden. Selbiges gilt für die fristlose Kündigung, der wenigstens eine Abmahnung
vorausgehen sollte. Wird über diesen radikalen Schritt nachgedacht, ist eine vorherige Beratung
durch die Bundesagentur für Arbeit anzuraten. Die dreimonatige Sperrfrist bei eigenständiger
Kündigung wird die Zahlung von Arbeitslosengeld ausschließen, Hartz IV wird bei Nutzung des
Zurückbehaltungsrecht hingegen ausgezahlt.

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