Bild: fizkes / shutterstock.com
Ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Besonders die sogenannte „betriebliche Übung“ ist hier von Belangen.
Oftmals sind derartige Zahlungen in den zugehörigen Verträgen festgeschrieben, wodurch ein Anspruch auf diese entstehen würde. Wenn das Urlaubsgeld beispielsweise dennoch nicht automatisch gezahlt wird, könnte dies sogar gerichtlich erstritten werden.
Die gilt übrigens ebenso, wenn Arbeitskollegen einen solchen Zusatz erhalten, Sie allerdings nicht. Auch hier existieren gute Chancen auf einen Erfolg vor Gericht.
Eine betriebliche Übung ist keine gewöhnliche Übung, wie sie sonst bekannt ist, sondern eine Regelmäßigkeit im Unternehmen. In diesem Fall bedeutet es, dass Arbeitgeber bei dreimaliger aufeinanderfolgender Zahlung, diese auch ab dem vierten Jahr fortführen muss.
Gültig ist dies allerdings nur dann, wenn die Leistung im Vorhinein nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt wurde. Zudem müssen die Zahlungen betragsgleich sein.
Da die betriebliche Übung durch kein festgeschriebenes Gesetz abgebildet wird, muss jeder Fall individuell geklärt werden.
Arbeitgeber bringen bei der Zahlung häufig Formulierungen unter, die dafür sorgen sollen, dass solche Regelmäßigkeiten nicht entstehen. Dennoch erlischt Ihr Anspruch dadurch nicht automatisch, da sich mehrere Klauseln teils aufheben. Ein Rat vom Anwalt hilft oftmals.
Wenn die betriebliche Übung allerdings einmal entstanden ist, ist es für einen Arbeitgeber schwer, diese wieder aufzuheben. In der Vergangenheit war es Gang und Gäbe, dass Arbeitgeber eine Klausel einbauen, bei der die Regelmäßigkeit erlischt, falls der Arbeitgeber nicht widerspricht.
Dies ist mittlerweile allerdings nicht mehr möglich, da der Arbeiter nun ausdrücklich zustimmen muss.
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