Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.7.2013 entscheiden, dass dem Betriebsrat das Recht zukommt, seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verweigern. Dies setzt voraus, dass die Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.
Der Betriebsrat hat gem. § 99 BetrVG das Recht die Zustimmung zu verweigern, insofern nach dessen Ansicht gegen ein Gesetz verstoßen wurde. In § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist festgehalten, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher „vorübergehend“ zu erfolgen hat.
Eine wünschenswerte Definition des Beriffes vorübergehend wurde jedoch nicht vorgenommen, da in dem zu entscheidenden Fall, der Entleiher den Arbeitnehmer dauerhaft einstellen wollte.
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