Ein Beamter spielt nebenberufliche am Wochenende in einer Tanzband. Dies ist zunächst einmal nichts ungewöhnliches und war auch von der Behörde genehmigt worden. Einzige Auflage: Er durfte maximal acht Stunden pro Woche und für den Fall einer Krankheit überhaupt nicht spielen.
Gegen diese Auflage verstieß der Regierungsobersekretär jedoch mehrfach woraufhin er auch vom Dienstherr abgemahnt wurde bzw. dieser die Genehmigung des Nebenjobs widerrief. Hiervon lies der Hobbymusiker sich jedoch nicht beirren und trat trotz Krankheit wegen der er nicht zur Arbeit erschien fröhlich weiter auf.
Daraufhin wurde er aus dem Dienst entfernt, zu Recht wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschied. Ein Beamter muss im Krankheitsfall alles erdenkliche und ihm mögliche tun um seine Dienstfähigkeit wiederzuerlangen. Das bedeutet gleichsam das andere Tätigkeiten, auch private Nebenerwerbstätigkeiten dann auch zurücktreten müssen. Die beharrliche Verweigerung des Beamten rechtfertige deshalb auch die Entfernung aus dem Dienst.
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