Eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung wurde vom Bundesarbeitsgericht am 16. Juli 2015 zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer beklagte, dass sein Arbeitgeber bei anderen Betroffenen keine Kündigung ausgesprochen hat und nach Ansicht des Klägers gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen hat. Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz findet laut dem Bundesarbeitsgericht bei einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung keine Anwendung. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung also hinnehmen.
Diebstahl am Arbeitsplatz wird hart bestraft
Bei dem Kläger handelt es sich um einen ehemaligen leitenden Angestellten, der für die IT-Abteilung eines Oberlandesgerichts verantwortlich war. Der Arbeitnehmer war unter anderem für Materialbestellungen zur Datenverarbeitung verantwortlich. Die ihm übertragenen Aufgaben nutzte er, um sich für private Zwecke über 1000 CD-Kopien innerhalb von drei Jahren zu erstellen. Für den Arbeitgeber war dieses Verhalten ein Anlass für eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung. Auf eine Strafverfolgung sieht der Arbeitgeber jedoch ab und belässt es bei den eigenen Ermittlungen.
Arbeitnehmer muss vor Ausspruch der Verdachtskündigung angehört werden
Als Arbeitgeber hat man grundsätzlich die Pflicht den Arbeitsnehmer vor Aussprache der Verdachtskündigung anzuhören. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts einzuleiten, sofern ihm diese zumutbar sind.
Der Arbeitgeber war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörde zur Hilfe zu nehmen und hatte in dem Fall das Recht, es aufgrund der Sachlage, bei den selbständigen Ermittlungen zu belassen.
Bei einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung findet das Gleichbehandlungsgesetz keine Anwendung
Desweiteren beklagt der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber habe gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Der Kläger hatte die Aktion nämlich mit anderen Kollegen zusammen durchgeführt, die von einer Kündigung verschont blieben. Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, alle Arbeitnehmer bei gleichen Sachverhalten gleich zu behandeln. Dies trifft laut dem Bundesarbeitsgericht für eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung jedoch nicht zu.
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