Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, welcher im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens hat.
Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen.
Dazu gehören grundsätzlich auch Schäden an seinem PKW.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht jedoch eine Ausnahme dieser Grundsatzregelung gesehen, da der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privat-PKW’s für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig und pünktlich am Arbeitsort zu erscheinen.
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich hier gerne an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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