Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.01.2011 entschieden, dass ein Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten hat.
Die Rückzahlungsklausel ist wirksam.
Durch eine Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluß des Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt, wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorgibt, dass ein Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber übernommenen Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, hält der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB stand, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.
Dies gilt auch für den Fall, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern vielmehr in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt.
Dies setzt jedoch voraus, dass die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und ferner die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei jedoch nicht entschieden, inwieweit die bei Abschluß der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.
Wenn Sie mehr Informationen zum Arbeitsrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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