Arbeitsgerichte in ganz Deutschland haben immer wieder die Frage zu klären, wann möglicherweise altersbedingte Benachteiligungen in Bewerbungsverfahren vorliegen. Wird zum Beispiel im Rahmen einer Ausschreibung eine Altersbeschränkung genannt, kann unter Umständen ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen und damit einhergehend Entschädigung verlangt werden. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Fällen zur altersbedingten Diskriminierung entschieden. So sei nach Ansicht der Richter die Ablehnung eines älteren Bewerbers mit Berufserfahrung für ein Trainee-Programm ein Indiz für eine solche Benachteiligung. In der Regel ist der Arbeitgeber dann beweispflichtig. Er muss also darlegen, aufgrund welcher Umstände die Ablehnung erfolgt ist. Regelmäßig kann diese damit begründet werden, dass im Gegensatz zu Mitbewerbern nur schlechte Leistungsnachweise wie Examina oder Ähnliches präsentiert worden sind. Stützt man sich aber von Vornhinein auf das Alter, muss im Wege substantiierter Beweisführung das Gegenteil aufgezeigt werden.
Liegen also die Voraussetzungen einer verbotenen Benachteiligung vor, kann durchaus ein Entschädigungsanspruch gegeben sein. Das gilt aber nur dann, wenn es sich auch um eine ernsthafte –also nicht rechtsmissbräuchliche- Bewerbung handelt. In einem möglichen Prozess müssten Sie als Bewerber genau darlegen, warum Sie für eine etwaige Stelle qualifiziert wären und wo Sie sich unter Umständen noch um andere „Jobs“ bemüht haben. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass es an einer Ernstlichkeit Ihrer Bewerbung mangelt, würde eine entsprechende Entschädigung versagt. Überprüft werden dabei unter anderem die Aussagekräftigkeit Ihrer Bewerbung sowie die in Frage stehenden Gesamtumstände an sich.
Sollten Sie sich also im Zuges eines Bewerbungsprozesses durch eine Absage hinsichtlich altersbedingter Diskriminierung benachteiligt fühlen, scheuen Sie eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht. Die Entschädigungen können –abhängig von der in Frage stehenden Tätigkeit- durchaus einen erheblichen Mehrwert für Sie darstellen. Beachten müssen Sie aber, dass etwaige Ansprüche laut geltender Rechtsprechung nach zwei Monaten verfallen. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer steht Ihnen bei einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Seite. Aufgrund der jahrelangen Expertise im Bereich des Arbeitsrechts sind wir der richtige Ansprechpartner. Nach Abwägung Ihrer Sachlage werden wir unter Zugrundelegung einer entsprechenden Risikoabschätzung das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen, um eine möglichst effiziente Lösung zu finden. Rufen Sie uns doch aus diesem Grund einfach unter 02461/8081 an oder verwenden Sie das unten beigefügte Kontaktformular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.