Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 5.3.213 entschieden, dass Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelarbeitszeit endet, wirksam sind.
Die Grenzen von Recht und Billigkeit seien gewaht, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zudem der Arbitnehmer die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann.
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