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Wenn es draußen kalt und grau ist, ist die Versuchung groß spontan einen Kurztrip in den warmen Süden zu buchen. Allerdings hat der Arbeitgeber auch ein Wörtchen mitzureden, wann es wielange in den Urlaub geht. Was sie über Ihren Urlaubsanspruch wissen müssen, erfahren Sie hier im Folgenden!
Urlaub muss immer beim Arbeitgeber beantragt werden. Normalerweise regelt das der Betriebsrat. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, hat der Arbeitgeber selbst zu entscheiden. In der Regel muss dieser seinen Angestellten Urlaub auch zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigen.
Die Ausnahme gilt, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Dann kann der Arbeitgeber seine Zustimmung nicht erteilen und stattdessen Urlaubssperre verhängen. Welche dringende betriebliche Belange das betrifft, regelt § 7 Bundesurlaubsgesetz.
Wenn der Urlaub einmal vom Arbeitgeber genehmigt wurde, kann er den später nicht wieder widerrufen. Der Arbeitnehmer ist für diese Zeit freigestellt. Auch ist es nicht zulässig, einen Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzuholen.
Angestellte hingegen können ihren bereits genehmigten oder sogar bereits angetretenen Urlaub nach Absprache mit dem Arbeitgeber zurückziehen beziehungsweise abbrechen.
Sie können Ihren Urlaub auch auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. Jedoch müssen im Gegenzug in jedem Fall Urlaubstage gutgeschrieben werden, die nicht in Anspruch genommen wurden. Auch muss der Arbeitgeber die Kosten für die Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen übernehmen. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen lassen!
Wir können Sie beruhigen: im Urlaub müssen Sie nicht erreichbar sein. Arbeitnehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Somit müssen Sie weder ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft, noch auf E-Mails und SMS antworten. Genauso wenig müssen Sie Ihrem Vorgesetzten Kontaktdaten für ihren Urlaub, wie etwa Adresse und Telefonnummer des Hotels, hinterlegen.
Um nicht eventuell doch im Urlaub genervt zu werden, können Sie vorher eine Urlaubsübergabe vornehmen. Sie haben die Möglichkeit, eine Übergabe zu schreiben oder ihre Aufgaben und die dazugehörigen Informationen an einen Kollegen zu übergeben. Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber dazu sogar angewiesen worden sein, dann kommen Sie dem bitte auch nach – andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung.
Bei der Urlaubsplanung sollten Sie auch immer beachten, wann feste Betriebsferien sind. Ruht der Betrieb für einen gewissen Zeitraum, werden diese Tage den Mitarbeitern in der Regel auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Bevor Sie sich ärgern, sollten Sie den Zeitraum lieber vorerst in Erfahrung bringen!
Zwar hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, wie lang maximal die Betriebsferien sein dürfen. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfen sie jedoch nicht die kompletten Urlaubstage ausmachen.
Der Urlaub hat immer einen Zweck für den Arbeitnehmer: er soll sich erholen und neue Kräfte sammeln können! Laut § 7 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes sollte der Urlaub zusammenhängend genommen werden, damit man sich bestmöglich entspannen kann. Auch wenn das aus zwingenden Gründen nicht immer möglich ist, so muss ein Urlaubsteil dennoch mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.
Das sollte auch bei Betriebsferien gewährleistet sein, gilt aber nicht grundsätzlich. Bei kürzeren Betriebsferien muss vom Arbeitgeber somit sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer dennoch zusätzlich einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens zwölf Werktagen nehmen können.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu dem Thema „Krank im Urlaub“.
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