Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.04.2011 entschieden, dass § 613 a BGB auch dann Anwendung findet, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil erworben wird.
Voraussetzung dafür ist, dass der erworbene Betriebsteil schon vorher beim Betriebsveräußerer eine Einheit dargestellt hat und genau diese Einheit vom Betriebserwerber identitätswahrend fortgeführt wird.
Ferner ist Voraussetzung dafür, dass auch ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, dass der Arbeitnehmer der Einheit eindeutig zugeordnet war.
Im vorliegenden durch das Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der Kläger seit 2001 bei einer Wasserwerk GmbH beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter im kaufmännischen Bereich.
Dieser GmbH bestanden die zwischen den Abteilungen „Trinkwasser sowie Abwasser“ sowie eine kaufmännische Abteilung.
Die Abteilungen Trinkwasser und Abwasser wurden aufgrund einer Veranlassung der Kommunalaufsicht durch Rechtsgeschäft an einen Zweckverband veräußert.
Sämtliche Arbeitnehmer wurden mit neuen Arbeitsverträgen bei den Zweckverbänden ausgestattet.
Der Kläger behauptete im kaufmännischen Bereich seien Vorgänge aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet zu haben, so dass auch sein Arbeitsverhältnis auf den beklagten Zweckverband übergegangen seien.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, da es lediglich den Betriebsteil kaufmännische Verwaltung gab, welche sowohl für Trinkwasser als auch für Abwasser zuständig war.
Es existierte diese organisatorische Einheit vorher nicht.
Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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