Bild: Jason Salmon / shutterstock.com
Ein Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter mit einer fristlosen Kündigung gedroht, aber eine spätere Eigenkündigung erlaubt. Ist eine derartige Eigenkündigung zulässig oder wegen Drohung unzulässig? Vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wurde entschieden, wann ein Arbeitgeber mit einer Kündigung drohen darf. Laut dem LAG ist das erlaubt, wenn ein „verständiger“ Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in Erwägung ziehen würde.
Unter „verständigen“ Arbeitgeber versteht das Gericht, dass der Arbeitgeber nicht grundlos mit einer Kündigung droht. Lediglich wenn er davon ausgehen muss, dass die Kündigung sehr wahrscheinlich arbeitsgerichtlich überprüft wird und dieser Überprüfung nicht standhält, ist eine Drohung mit dieser Kündigung unzulässig und kann unter Umständen sogar strafrechtlich verfolgt werden.
In dem vorliegenden Fall war die Sache für das LAG jedoch klar. Eine Mitarbeiterin hatte in einem Streit einer Kollegin ins Gesicht geschlagen, was bei der Kollegin sogar Spuren im Gesicht hinterließ. Der Arbeitgeber teilte seiner Mitarbeiterin dann im Beisein des Betriebsrates mit, dass diesen Verhalten nicht ungeahndet bleibt und man ihr fristlos kündigen wird. Jedoch wollte der Arbeitgeber ihr die Gelegenheit zur Eigenkündigung zum Monatsende geben. Der Arbeitgeber formulierte die Eigenkündigung sogar vor und die Arbeitnehmerin unterschrieb die Kündigung und übergab sie an den Arbeitgeber.
Allerdings wollte sie die Eigenkündigung später vor dem LAG anfechten. Das LAG erklärte die Eigenkündigung für wirksam. Die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung war nicht möglich, denn der Arbeitgeber durfte aufgrund der Sachlage mit einer fristlosen Kündigung drohen. Tätlichkeiten gegenüber Kollegen rechtfertig eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung ist dabei nicht erforderlich. Eine fristlose Kündigung könnte höchstens an der Interessenabwägung im Einzelfall scheitern. In dem Fall stand jedoch fest, dass ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Dadurch stand nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Kündigung unwirksam ist.
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