Bild: Stanisic Vladimir/ shutterstock.com
„An Weihnachten muss doch niemand arbeiten!“ Leider doch, das kann durchaus sein. Es können Ausnahmefälle vom Beschäftigungsverbots an gesetzlichen Feiertagen gemacht werden. Wer zu den Sonderfällen zählt und wer Weihnachtszuschläge bekommt, erfahren Sie im Folgenden!
Der erste und zweite Weihnachtstag sowie der 1. Januar sind gesetzliche Feiertage. Hier gilt ein Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer. Heiligabend und Silvester hingegen sind normale Arbeitstage, für die man sich gegebenenfalls frei nehmen muss. Allerdings gibt es ein paar Besonderheiten. Sie müssen an Heiligabend nicht auf der Arbeit erscheinen, wenn Ihr Unternehmen eine abweichende betriebliche Vereinbarung getroffen hat.
In einigen Betrieben ist es an Weihnachten üblich, dass für den 24. Dezember nur ein halber Tag Urlaub genommen werden muss. Manche kulante Arbeitgeber stellen auf freiwilliger Basis ihre Mitarbeitern sogar den ganzen Tag frei. Dasselbe gilt für Silvester. Eine solche Urlaubsregelung findet sich im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Arbeitgeber haben sich hier immer an den Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ zu halten!
Bei unerbittlichen Arbeitgebern haben Arbeitnehmer noch einen Ass im Ärmel. Wenn der Betrieb seinen Mitarbeitern drei Jahre in Folge an Heiligabend oder Silvester den Urlaub verwehrt, können Sie mit der sogenannten betrieblichen Übung gerichtlich das Recht auf Urlaub an Weihnachten durchsetzen. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes stellt nur die Bekanntmachung dar.
In bestimmten Bundesländern stellt der 24. Dezember einen „stillen Feiertag“ dar. Demnach sind Lärmbelästigungen am Nachmittag und Abend von Heiligabend untersagt, sodass dann die Arbeit von beispielsweise Handwerkern und Bauarbeitern zwingend niedergelegt werden muss.
Grundsätzlich muss an gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Arbeitnehmer müssen nicht nacharbeiten und bekommen das übliche Entgelt bezahlt. Das Arbeitsgesetz nimmt jedoch 16 Personengruppen von der Regelung aus. Zu den Personengruppen gehören beispielsweise Polizisten, Ärzte oder Mitarbeiter in Pflegediensten, Restaurants oder Kinos. Diese müssen trotz Beschäftigungsverbot an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten.
Laut Gewerbeordnung darf der Chef bestimmen, wer Heiligabend oder Silvester arbeiten muss. Da die Entscheidung „nach billigem Ermessen“ gefällt werden muss, haben im Zweifelsfall zum Beispiel alleinerziehende Mitarbeiter bessere Chancen auf Freistellung.
Sollten die Weihnachtsfeiertage aufs Wochenende fallen und dadurch zusätzliche freie Tage entfallen, haben deutsche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen freien Tag.
Der Arbeitgeber kann über Weihnachten Betriebsurlaub für alle Arbeitnehmer bzw. für bestimmte Arbeitnehmergruppen anordnen. Allerdings muss der Betriebsrat dieser Entscheidung zustimmen. Betriebsferien dürfen höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs ausmachen. Bei korrekter Anordnung müssen die Mitarbeiter den Betriebsurlaub zwingend nehmen und ihre persönlichen Wünschen zurückstellen.
Beschäftigte haben in der Regel keinen Anspruch auf Weihnachtszuschläge. Dennoch hängt dies vom Arbeitgeber ab. Bei Nachtarbeit sind Zuschläge verpflichtend. Obwohl es keine gesetzliche Regelung dafür gibt, zahlen viele Betriebe Zuschläge für das Arbeiten an Weihnachtsfeiertagen an ihre Mitarbeiter aus. Ob der Betrieb auch Ihnen Zuschläge auszahlt, steht gegebenenfalls im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung.
Aber Vorsicht: ist der Lohnzuschlag höher als 50 € die Stunde, muss er versteuert werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video thematisiert Rechtsanwalt Markus Mingers die Anordnung der Betriebsferien.
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