Bild: ALEX S / shutterstock.com
Endlich wieder Ostern: Zeit für die Lieben, den Frühlingsanfang genießen und Ostereier suchen… Doch das gilt nicht für alle. Arbeiten an Feiertagen ist ein Dauerthema für Arbeitnehmer. Deswegen widmen wir uns den grundsätzlichen Fragen rund um das Arbeitsrecht über die Osterfeiertage.
Osterfeiertage
Ostern gehört wie Weihnachten zu den gesetzlichen Feiertagen. Das bedeutet, dass Arbeiten an Feiertagen wie eben jenen untersagt ist. Dennoch legt das Arbeitszeitgesetz 16 Ausnahmen fest, für die das Beschäftigungsverbot nicht gilt. So dürfen u.a. die Bereiche Gesundheit, Gastronomie oder Sicherheit die Freizeit an gesetzlichen Feiertagen nicht genießen. Darunter fallen dann z.B. Ärzte, Kellner oder Polizisten.
Feiertagszuschläge
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Ansprüche auf sog. Feiertagszuschläge. Wer an Sonn- und Feiertagen arbeitet, dem steht ein Ersatzruhetag zu. Ferner gibt es aber nur einen Zuschlag für geleistete Nachtarbeit. Feiertagszuschläge sind aber häufig Bestandteil von Arbeitsverträgen. Darin wird festgelegt, ob Zuschlagsansprüche bestehen und wenn ja, wie hoch diese ausfallen.
Allerdings bestehen vertraglich (z.B. in Tarifverträgen) gravierende Unterschiede zwischen Sonntagszuschlägen und Feiertagszuschlägen. So gilt der Ostersonntag in 15 Bundesländern nicht als Feiertag, sodass hier kein Recht auf einen gesonderten Zuschlag besteht.
Zuschläge versteuern?
Wer an Feiertagen arbeiten muss und zusätzlich einen Zuschlag erhält, kann sich arbeitsrechtlich glücklich schätzen. Für Arbeitnehmer stellt sich aber gerade bei solchen Sonderzahlungen, wie es das Ganze versteuert wird. Arbeiten an Feiertagen lohnt sich für Arbeitnehmer, denn ein Lohnzuschlag i.H.v. max. 50 € pro Stunde ist steuerfrei! Das entspricht ca. 125 % des Grundlohns.
Kurz notiert: An Weihnachten, genauer dem 25. und 26. Dezember, sowie am 1. Mai sind Lohnzuschläge sogar bis 150 % vom Grundlohn steuerfrei!
+++ Überstunden sind auch an Feiertagen nicht unüblich, was Sie als Arbeitnehmer dazu wissen sollten +++
Betriebsferien
Der Arbeitgeber darf generell die Urlaubsverteilung nicht bestimmen. An Feiertagen wie Ostern bspw. kann er allerdings Betriebsferien anordnen. Diese darf er – bei Bestehen eines Betriebsrats – nur in Absprache bzw. unter Zustimmung gewähren. Beim Anordnen von Betriebsferien ist darauf zu achten, dass diese in den regulären Schulferien liegen, um Eltern nicht zu benachteiligen. Ferner sollten die Betriebsferien zugunsten der Arbeitnehmer so früh wie nur möglich angekündigt werden!
Wir informieren Sie gerne zum Arbeiten an Feiertagen, zu steuerfreien Lohnzuschläge oder anderen Fragen im Arbeitsrecht gerne auch an unseren Standorten Jülich, Bonn oder Köln ausführlich. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in einer unserer Kanzleien – u.a. per Mail an info@mingers-kreuzer.de!
Mehr von uns gibt es auch auf YouTube — auch an Sonn- und Feiertagen!
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