Bild: beijersbergen/ shutterstock.com
Immer wieder berichten wir auf unserem Blog von kuriosen Urteilen. So musste das Hanseatische Oberlandesgericht mit Sitz in Bremen zuletzt entscheiden, ob ein Mann seiner bereits verheirateten Ehefrau Unterhalt zahlen muss.
Die Bigamie oder Doppelehe ist in Deutschland grundsätzlich verboten, § 1306 BGB. Aus diesem Grund ist die Frage nach Unterhaltsansprüchen bei so genannten Doppelehen umso interessanter. Solche Ansprüche auf Unterhalt werden regelmäßig beim Scheitern einer Ehe neben dem einschlägigen Versorgungsausgleich fällig. Doch was gilt bei Bigamie?
Im konkreten Fall machte eine Frau Ansprüche auf Unterhalt von ihrem „vermeintlichen“ Mann nach der Trennung geltend. Die Ehe wurde dabei Jahre zuvor in Singapur geschlossen. Das wollte der Mann nicht auf sich sitzen lassen und verweigerte jegliche Zahlungen mit der Begründung, dass die Frau schon mit einem Amerikaner verheiratet sei und die „eigene“ Ehe keine Wirksamkeit habe. Das sah die Frau wiederum anders. Sie war der Meinung, dass die Ehe mit dem Amerikaner keine Wirkung habe, weil dieser bei der Hochzeit ebenfalls noch verheiratet gewesen sei.
Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte unzweifelhaft fest, dass die Frau keine Ansprüche auf Unterhalt geltend machen könne. So bestehe schon keine wirksame Ehe zwischen Anspruchssteller und dem Mann. Diese Rechtseinschätzung sei auch in Singapur richtig, weil dort mehrere Ehen nur für den Ehemann gültig seien. Damit gibt es grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche bei Bigamie. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Anspruchssteller die Ungültigkeit der Ehe nicht kannte oder eben beide Partner die Ungültigkeit kannten. Das war aber hier nicht der Fall.
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