Bild: pikselstock/ shutterstock.com
Sie gehen zum Arzt, lassen sich ein Rezept verschreiben, holen anschließend das Medikament in der nächstgelegenen Apotheke ab – doch dann gibt Ihnen der Apotheker ein anderes heraus. Ist das ein Problem? Darf er das?
Ja, das darf er. Vorausgesetzt das alternative Präparat hat den gleichen Wirkstoff wie das vom Arzt verordnete Medikament. Diese sind meist Nachahmer-Produkte, sogenannte Generika.
Apotheker sind sogar oft dazu verpflichtet, dem Kunden eine Alternative zu verkaufen. Zwischen den Krankenkassen und Pharmaunternehmen bestehen Rabattverträge, die dem Zweck dienen, Kosten zu sparen. Die Versicherten erhalten in der Apotheke genau das Präparat, dessen Hersteller mit ihrer Krankenkrasse einen Vertrag eingegangen ist.
Zwar müssen Sie das alternative Medikament nicht annehmen, jedoch tragen Sie andernfalls selbst die Mehrkosten. Dazu müssen sie zunächst den vollständigen Preis zahlen. Danach erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten – allerdings nur bis zur Höhe des Rabattmittels. Versicherte haben zudem die Verwaltungskosten zu tragen.
Die Verbraucherzentrale rät davon allerdings ab. Wenn Sie ihr Originalrezept bekommen möchten, sollten Sie Ihren Arzt darum bitten, auf dem Rezept genau das gewünschte Medikament zu vermerken und somit einen Tausch ausschließen.
Sie können tatsächlich auf dem Rezept erkennen, ob Ihnen ein alternatives Medikament verkauft werden soll. Auf dem Kassenrezept befinden sich am linken Rand drei kleine Kästchen, neben denen die Arznei vermerkt wird. Darin steht „aut idem“, übersetzt heißt das „oder das Gleiche“.
Setzt der Arzt dort ein Kreuz, bedeutet das, dass Sie genau das verschriebene Medikament bekommen. Lässt der Arzt jedoch das „aut idem“-Kästchen frei, muss der Apotheker das von der Kasse vorgeschriebene Präparat herausgeben.
Sollten bestimmte Inhaltsstoffe bei Ihnen eine Unverträglichkeit oder Allergie hervorrufen, sprechen Sie mit Ihrem Arzt. Sie erhalten dann ein anderes, ganz bestimmtes Medikament.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers noch einmal persönlich, ob der Apotheker ein anderes Medikament herausgeben darf.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.