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Wenn man an Erben denkt, denkt man direkt an viel Geld, Schmuck und Ferienhäuser. Das ist nur leider nicht immer der Fall. Schulden des Verstorbenen gehen ebenfalls auf die Erben über. Um sich vor einer möglichen Schuldenübernahme zu schützen, haben Sie die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Wie mache ich das? Und wann macht es überhaupt Sinn? Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie im Folgenden!
Zu Erben ist nicht immer ein Gewinn. Wer Schulden erbt, haftet dafür mit seinem eigenen gesamten Vermögen. Es reicht leider nicht aus, aus dem Besitz des Verstorbenen seine Schulden zu begleichen.
Um das zu verhindern, haben Sie die Möglichkeit, das überschuldete Erbe auszuschlagen. Dafür müssen Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die Erbausschlagung erklären. Wer die bereits verfasste Erklärung bei Gericht einreichen möchte, muss seine Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen.
Nach Eröffnung des Testaments, haben die Erben, sobald sie die beglaubigte Kopie erhalten haben, sechs Wochen Zeit um zu entschieden, ob sie das Erbe annehmen. Sollte kein Testament aufgesetzt worden sein, läuft die sechswöchige Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die Angehörigen vom Tod des Erblassers erfahren haben.
Es gibt eine Ausnahme für Angehörige, dessen Erblasser im Ausland lebte und verstarb – hier beträgt die Bedenkzeit sechs Monate. Dasselbe gilt für Erben, die selbst außerhalb Deutschlands unterwegs sind, wenn sie über den Nachlass informiert werden.
Wie man sich auch entschiedet – für oder gegen die Annahme des Erbes -, man kann seine Meinung später ändern. Voraussetzung ist allerdings ein guter Grund, beispielsweise wenn die Erben nicht über den gesamten Nachlass informiert waren. Dabei kann im Nachhinein noch herauskommen, dass der Verstorbene Steuerschulden hinterlässt, wovon die Erben nicht wussten.
Können die Erben eines Verstorbenen nicht ausfindig gemacht werden, springt der Staat als Zwangserbe ein. Wenn sich aber doch noch Erben melden, weil sie erst viele Jahre später auf den Nachlass aufmerksam werden, ist der Staat dazu verpflichtet, das Vermögen des Verstorbenen herauszugeben. Die Angehörigen müssen jedoch einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht stellen.
Wenn der Nachlass die Schulden nicht deckt, kann der Erbe die Haftung für die Schulden auf den Nachlass beschränken, sodass die Verbindlichkeiten des Erblassers nur daraus beglichen werden.
Die beschränkte Erbenhaftung können Sie beim Nachlassgericht beantragen. Wenn eine für die Kosten des Verfahrens ausreichende Nachlassmasse vorhanden ist, bestellt das Gericht daraufhin einen Nachlassverwalter, der den Nachlass in Besitz nimmt und die Schulden reguliert.
Andernfalls kann der Erbe gegenüber den Gläubigern des Erblassers die Dürftigkeitseinrede erheben. Mit dieser kann der Erbe eine persönliche Haftung vermeiden, indem er noch vorhandene Nachlassgegenstände an die Gläubiger zu deren Befriedigung herausgibt.
Wer das Erbe ausschlagen will, kann dafür keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Das Oberlandesgericht Zelle hat entschieden, dass es hierbei irrelevant ist, ob die Person bereits auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Laut eines Urteils des Amtsgerichts Köln darf der Erbe nicht erst den Nachlass nutzen und anschließend die Dürftigkeitseinrede erheben.
Einer Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg geht hervor, dass der Erbe bei einer beschränkten Erbenhaftung gegen Mahnbescheide, die er von den Gläubigern aufgrund eines überschuldeten Nachlasses erhält, Widerspruch einlegen muss.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich die drei größten Rechtsirrtümer des Erbrechts.
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