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Wer kennt das nicht: Die Kündigungsfrist vom mittlerweile ungeliebten Zeitschriftenabo rückt näher, aber man findet keine rechte Zeit die Kündigung einzureichen. Seit 01. Oktober können Verbraucher ihre Verträge nun aber auch per Mail kündigen! Wir verraten, was Sie jetzt wissen müssen.
Der Abschluss vom Handyvertrag, Zeitschriftenabo und dem DSL- oder Telefontarif ist schnell gemacht: ein Klick, fertig. Wer aber im Nachhinein feststellt, zu vorschnell gehandelt oder mal wieder den Kündigungstermin verpasst zu haben, dem hilft seit dem 01.10.2016 nun die gesetzliche Änderung des § 309 Nr. 13 im BGB.
— Für die Kündigung eines Verbrauchervertrages bedarf es jetzt lediglich der Textform!
D.h. Vertragskündigungen müssen nicht mehr nur per Fax oder Brief eingereicht werden, auch eine Kündigung per E-Mail muss vom Vertragspartner bzw. jeweiligen Unternehmen akzeptiert werden. Nicht einmal eine eigenhändige Unterschrift müssen Kündigungen via Mail enthalten und dennoch sind sie wirksam.
Mit Modifikation des § 309 Nr. 13 BGB wird die Pflicht, einen Vertragsaustritt nur in Schriftform einreichen zu können, nun ungültig. Neben der Kündigung in Schriftform — also per Fax oder Brief mit eigenständiger Unterschrift — können Verbraucherverträge jetzt auch als PDF-Scan, Mail oder sogar SMS — als reine Textform — eingereicht werden und als wirksam gelten.
— Hastig Altverträge kündigen? Das geht leider nicht. Grundsätzlich gilt diese Regelung nur für Neuverträge ab dem 30.09.2016!
1. Der Wunsch und der Wille zur Kündigung muss klar formuliert werden! Aus Ihrem Text muss hervorgehen, wer Vertragsinhaber bzw. -Partner ist und um welches Vertragsverhältnis es eigentlich geht. Hierzu sind neben Anschrift und vollem Namen auch Informationen zur Vertrags- bzw. Kundennummer zu nennen.
2. Auch bei der Kündigung per Mail muss die Kündigungsfrist eingehalten werden! Kommt es zum Rechtsstreit mit Ihrem Anbieter, müssen Sie nachweisen können, dass die Mail oder der Brief fristgerecht beim Vertragspartner eingetroffen sind und vollständig vorlagen.
3. Lassen Sie sich von Ihrem Vertragspartner den Eingang Ihres Kündigungsschreibens bestätigen! Denn einhergehend mit der fristgerechten Kündigung ist der Nachweis von der Gegenseite: D.h. es ist ratsam bspw. eine Kündigung per Brief als Einschreiben mit Rückschein zu versenden, ebenso die Mail mit Lesebestätigung zu versehen oder eine Frist zur schriftlichen Bestätigung zum Erhalt Ihrer Kündigung per Mail zu setzen.
Wichtig: Von der Gesetzesänderung des § 309 Nr.13 BGB betroffen sind nur Verbraucherverträge bspw. zur Telekommunikation, Stromversorgung oder Abonnements zwischen Unternehmen und Privatpersonen! — Miet- und Arbeitsverträge sowie Eheverträge und notariell beglaubigte Dokumente (z.B. beim Grundstückskauf) können ausschließlich in Schriftform gekündigt werden!
Haben Sie Fragen zur Gesetzesänderung oder sind nicht sicher, ob Ihre Kündigung per Mail wirksam ist? Dann wenden Sie sich an uns — wir als Experten im Vertragsrecht beraten Sie gerne in Ihrem individuellen Fall. Mehr Infos erhalten Sie telefonisch unter 02461 / 8081 oder auf unserem YouTube-Kanal!
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