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11.12.2015
Pressemitteilung / Widerruf von Darlehen: Rechtsanwälte Mingers & Kreuzer erfolgreich gegen die ING DiBa!
11.12.2015

Alles andere als ein Kavaliersdelikt: Was bei Fahrerflucht droht!

11.12.2015

Es ist schnell passiert: Ein anderes Auto beim Rangieren touchiert, eine Kollision mit einem Radfahrer in aller Hektik, die Tür eines nebenstehenden Fahrzeugs beim Aussteigen gerammt oder im schlimmsten Fall der tragische Crash bei voller Geschwindigkeit auf der Straße — alle haben eins gemeinsam, sobald sich einer der Beteiligten oder Verursacher vom Unfallort entfernt: Fahrerflucht.
Ob es nun ein kleiner Kratzer ist, der stillschweigend hingenommen wird, oder ein fahrlässiger Verkehrsunfall, Fahrerflucht gilt nicht als Kavaliersdelikt. Nach § 142 des Strafgesetzbuches drohen bei unerlaubtem Verlassen des Unfallortes Ahndungen von einer Geldstrafe bis zum Freiheitsentzug bis zu drei Jahren.
 
Was passieren kann
Beim Einparken in eine Parklücke beobachteten Zeugen zum Zeitpunkt des Unfalles, wie ein Fahrzeug geräuschvoll gegen den hinter ihm befindlichen Wagen stieß. Nach dem Zusammenstoß entfernte sich das vormals einparkende Fahrzeug vom Unfallort — nach Angaben der Zeugen seien zwei ältere Damen mit grauen Haaren erkennbar gewesen sein. Das notierte Kennzeichen führte zur Identifizierung der Fahrerin  und es kam zu einer telefonischen Befragung durch die Polizei. Der Geschädigte und Besitzer des parkenden Wagens wartete am Unfallort auf die zuständigen Behörden und zeigte Schäden an.
Am geschädigten Fahrzeug konnte minimaler Farbabrieb des flüchtigen Wagens festgestellt und gesichert werden. Doch trotzdem Halterin und Anschrift bekannt waren, keine Reaktion — auf Klingeln reagierte die Dame nicht. Ebenso wenig konnte das benannte Fahrzeug vor Ort gesichtet und auf möglichen Spuren untersucht werden.
 
Was der Anwalt jetzt tun kann
Eine Freiheitsstrafe droht der flüchtigen, alten Damen in diesem Fall nicht. In der Regel werden für solche Vergehen Geldstrafen verhängt. Aber sicherlich sorgte auch die Zahlungsaufforderung im Strafverfahren bei der Unfallverursacherin für Verwunderung, da sie sich einer Straftat in ihrem Fall gar nicht erst bewusst war. Über eine Geldstrafe oder schlimmer noch eine Freiheitsstrafe hinaus können weitere Folgen Fahrer und Unfallverursacher noch härter treffen: Fahrverbot bis zu drei Monaten beispielsweise oder dem vollständigen Entzug der Fahrerlaubnis. Für Personen im Berufsleben, die auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen sind eine absolute Katastrophe.
Bei anhängigen Strafverfahren zur Fahrerflucht können ebenfalls Folgen für den Versicherungsschutz oder Regress drohen.
 
Was wir empfehlen

  • Warten: Bei jedem Verdacht der möglichen Beschädigung eines anderen Fahrzeugs müssen Sie am Unfallort warten. Häufiger Fehler: Der Zettel mit Ihrer Telefonnummer an der Windschutzscheibe — dies reicht nicht aus, um sich vom Unfallort entfernen zu dürfen.

 

  • Mit dem Geschädigten in Kontakt treten: Befindet sich der Geschädigte nicht in der Nähe seines Fahrzeuges sind Sie verpflichtet mindestens eine halbe Stunde zu warten und die Polizei zu informieren.

 

  • Keine Fahrerflucht: Sollten Sie sich vom Unfallort entfernen, um bei der nächsten Polizeistelle den Schaden zu melden, Gefahrenquellen zu verräumen, Hilfe zu holen oder Erste Hilfe zu leisten, dann ist dies keine Fahrerflucht — sie entfernen sich damit „erlaubt“.

 

  • Reden ist Silber… Auch wenn Sie am Unfall beteiligt sind, können Sie gegenüber der Polizei Ihr Schweigerecht geltend machen. Anzugeben ist dann nur, dass Sie beteiligt sind, nicht inwiefern. 

 

  • Nicht ohne meinen Anwalt! Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es unerlässlich sich bei einem Unfall zeitnah an Ihren Anwalt zu wenden. Wir können mit Ihnen wichtige Schritte durchgehen und weitere Vorgehensweisen besprechen oder Sie im Strafverfahren vertreten.

 
Es hat kürzlich geknallt oder ein Brief mit einer Zahlungsaufforderung ist bei Ihnen bereits angekommen, da Sie Zeugen vermeintlich erkannt haben? Handeln Sie nicht überstürzt — bleiben Sie ruhig und kontaktieren Sie uns. Wir sind telefonisch oder per Mail für Sie erreichbar und beraten Sie gerne beim Unfall-Prozedere. — Kostenlos und zeitnah kümmern wir uns um Ihr Anliegen!

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