Bild: MarkusSchmal/shutterstock.com
Seit dem 01. November befindet sich Air Berlin nun endgültig in der Insolvenz – die Arbeitnehmer sind zunehmend verunsichert. Wie verhält man sich richtig? Was bedeutet „widerrufliche Freistellung“? Wie reagiert man auf eine Kündigung? Wir klären, worauf es jetzt ankommt und wie die Situation rechtlich einzuordnen ist.
Nach der Pleite von Air Berlin war schnell klar, dass der Kampf um Personal, Bestand und Flugrechte einen faden Beigeschmack haben werde. Seither versucht vor allem die Lufthansa als Quasi-Monopolist die eigene Marktposition ausnutzen – und das mit Hilfe mieser Tricks. Arbeitnehmer sollen sich bei der Billigtochter Eurowings zu deutlich schlechteren Konditionen bewerben und das noch bestehende Arbeitsverhältnis mit Air Berlin aufgeben. Das Ziel ist ganz einfach: Lufthansa will einen Betriebsübergang umgehen und auf Kosten der Belegschaft bares Geld sparen. Doch das darf nicht sein. Deshalb kippte jetzt der Vorstand der Vereinigung Cockpit kurzerhand eine Vereinbarung in Bezug auf einen geregelten Übergang zu Eurowings – und das mit Recht. Schließlich liegt nach unserer Auffassung sehr wohl ein Betriebsübergang vor. Auf 40 Prozent Gehaltseinbußen sollte sich also erst einmal niemand einlassen.
Viele unserer Mandanten müssen sich momentan vor allem mit einer Frage auseinandersetzen: Wie verhalte ich mich in Bezug auf eine „widerrufliche Freistellung“ richtig und was bedeutet eine solche überhaupt?
Zunächst einmal bedeutet eine widerrufliche Freistellung vereinfacht gesagt, dass man noch gar nicht genau weiß, was mit dem Personal überhaupt passieren soll. Der Arbeitgeber kann im Prinzip vom Arbeitnehmer jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Das Problem: Arbeitnehmer müssen wohl aufgrund der Insolvenz bei jetzt angezeigter Masseunzulänglichkeit auf ihren Lohn verzichten – doch wie kommt man an sein Geld? Dazu muss man sich bei der Arbeitsagentur melden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 138 III Ziffer 1 stellen. Dadurch erkennt der Arbeitnehmer aber automatisch das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr an und tappt in die Falle. Der Arbeitnehmer würde also selber nicht mehr am Arbeitsverhältnis festhalten und eine mögliche Kündigungsschutzklage liefe leer.
Unsere Lösung: Beantragen Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Gleichgewährung im Sinne von § 157 Abs.1 SGB III. Der Arbeitnehmer soll hier einen Anspruch haben, obwohl er seine Leistung (Lohn) im eigentlichen Sinne nicht erhält. Der Gesetzgeber behandelt ihn also so, als würde er die Ansprüche (die er eigentlich ja gegen den Arbeitgeber noch hat) nicht mehr haben. Er erhält also Arbeitslosengeld, ohne seinen Status als Arbeitnehmer zu verlieren.
Gehen Sie mit der Ankündigung oder der Freistellung an sich zur Bundesagentur für Arbeit und erklären Sie ihren Standpunkt. Sollte Ihnen die Gewährung versagt werden, sollte man einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und oben Genanntes zur Aussprache bringen. Gegebenenfalls muss gegen einen rechtskräftigen Bescheid innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. – Lesen Sie im nächsten Abschnitt, wie Sie Ihre Ansprüche weiter sichern können.
Der oben beschriebene Antrag auf Gleichgewährung hat keinen Einfluss auf einen späteren Kündigungsschutzprozess. Es handelt sich hier um „zwei paar Schuhe“. Sobald der Verkauf an Lufthansa offiziell von den Kartellbehörden genehmigt wird, werden wohl auch die ersten Kündigungen ins Haus flattern. Dann sollte man Ruhe bewahren und sich mit professioneller Hilfe wehren. Denn es liegt eindeutig ein Betriebsübergang vor, bei dem sowohl Personal als auch Flugrechte übergehen sollen. Damit wären die Kündigungen unwirksam und Lufthansa als liquider Gegner haftbar. Da helfen auch die miesen Tricks der Lufthansa nichts. Wir kämpfen für Ihr Recht und erstreiten einen Weiterbeschäftigungsanspruch oder eine Abfindung. Bereits über hundert Mandanten haben sich uns angeschlossen, so dass wir uns in einer starken Position gegenüber den vermeintlich großen Konzernen befinden. Profitieren auch Sie von unserer Expertise und lassen Sie sich überzeugen. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail an info@mingers-kreuzer.de oder telefonisch unter 02461/8081.
Im Rahmen eines möglichen Kündigungsschutzprozesses bieten wir eine finanziell risikofreie Möglichkeit der Prozessführung an. Nur im Erfolgsfall berechnen wir ein Honorar. Senden Sie uns einfach Ihre Unterlagen zu und wir prüfen für Sie kostenlos.
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