Bild: aldorado / shutterstock.com
Seit vergangenem Donnerstag sind rund 2.500 Kündigungen an Air Berlin Mitarbeiter rausgegangen. 3.500 weitere stehen vor einer ungewissen Zukunft, bedenkt man einmal, dass nur 300 Mitarbeiter bislang in die Transfergesellschaft wechseln konnten. Für viele ist dies ein Schlag ins Gesicht, besonders nachdem sie bisher „nur“ eine widerrufliche Freistellung erhalten hatten. Den Mitarbeitern der Air Berlin wurde intern bereits geraten sich arbeitssuchend zu melden und Bewerbungen an andere Unternehmen zu versenden.
Ein Pilot der insolventen Fluggesellschaft hatte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen Air Berlin und seine widerrufliche Freistellung geklagt. Diese Klage wurde nun im Eilverfahren zurückgewiesen. Er hatte die Argumente angeführt, dass er eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sich in Köln sähe. Er selbst arbeitete bislang in Düsseldorf. Das Gericht gab jedoch der Air Berlin Recht und sieht es als nicht zumutbar an, deutschlandweit Versetzungen durchzuführen. Außerdem muss bei einer widerruflichen Freistellung keine Sozialauswahl erfolgen.
Aber: Markus Mingers zufolge stellt die aktuelle Entscheidung des ArbG Düsseldorf keine Gefahr für angestrebte Kündigungsschutzklagen dar. Die Klage wurde im Eilverfahren gestellt und verfolgte nicht den Weg einer regulären Kündigungsschutzklage. Daher sollten sich gekündigte Air Berlin-Mitarbeiter keinesfalls einschüchtern lassen und weiterhin mit uns an Ihrer Seite für Ihr Recht kämpfen!
Wichtig ist vor allem eins: Schnelligkeit. Sobald Sie als Air Berlin-Mitarbeiter eine Kündigung erhalten, sollten Sie handeln. Ab Erhalt der Kündigung haben Sie eine Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser muss Ihre Kündigungsschutzklage beim für Ihren Standort zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein. Läuft diese Frist ungenutzt ab, so verfallen Ihre Ansprüche und die Kündigung wird wirksam.
Es gibt tatsächlich einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Zu allererst ist es wichtig, dass Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert. Außerdem müssen in Ihrem Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter angestellt sein und zuletzt muss ein nachweislicher ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Hierzu zählen betriebsbedingte, verhaltensbedingte und krankheitsbedingte Kündigungen.
Sind diese Vorraussetzungen erfüllt, haben Sie die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.
Wenn es innerhalb eines arbeitsrechtlichen Verfahrens dann dazu kommt, dass Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, so haben Sie dann die Chance eine für Sie angemessene Abfindung zu erstreiten. Wie hoch diese ausfällt, ist Verhandlungssache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Als Faustregel gilt jedoch: ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Als Gegenleistung für die Abfindung, sollten Sie dann die Klage zurückziehen.
Exklusiv für unsere Mandanten bieten wir Ihnen durch unsere Kooperation mit einem Prozessfinanzierer die Möglichkeit auf eine risikofreie Kündigungsschutzklage. Sie zahlen lediglich im Falle eines positiven Ausgangs ein Erfolgshonorar in Höhe von 40 Prozent des Streitwerts. Damit machen wir möglich, dass jeder Mitarbeiter die Chance auf eine Kündigungsschutzklage ohne Angst vor dem finanziellen Risiko hat.
Wenden Sie sich daher gerne an uns und profitieren Sie von unseren Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Senden Sie uns daher gerne einfach Ihre Vertragsunterlagen, Ihre Kündigung, sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen zu. Wir prüfen diese im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung für Sie!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.