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Einparken ist keine leichte Angelegenheit. Wer für einen Moment unachtsam ist und gegen ein anderes Auto oder Straßenlaterne fährt, der hat die Pflicht, sich um die Schadensmeldung und -begrenzung zu kümmern. Dabei stellen sich Fragen, wie: Wielange muss ich auf den Fahrer warten? Reicht es im Schadensfall die Nummern auszutauschen oder muss ich die Polizei rufen? Wen habe ich zu informieren, wenn eine Straßenlaterne oder -pfeiler gerammt wird? Wir beantworten Ihre Fragen im Folgenden!
Grundsätzlich ist die Schuldfrage eindeutig, wenn zum Beispiel ein Auto beim Ausparken das Blinkerglas eines anderen beschädigt oder durch das Öffnen einer Tür einen Kratzer beim Nachbarauto hinterlässt. Geschädigter und Verursacher haben die Möglichkeit die Adressen oder Telefonnummern auszutauschen und die Angelegenheit ohne die Versicherungen zu regeln. Nicht ausreichend ist das Hinterlassen der Visitenkarte am Scheibenwischer. Sie riskieren in einem solchen Fall, dass Ihre Handlung als Unfallflucht angesehen wird. Dies kann eine Geldstrafe oder sogar den Führerscheinverlust zur Folge haben. Dasselbe gilt für das Beschädigen eines Straßenpfeilers oder -laterne. Sie sind dazu verpflichtet einen solchen Schaden an der Laterne zu melden.
Eine offizielle Unfallaufnahme ist erforderlich! Sie sind im Schadensfall dazu verpflichtet, etwa 30 Minuten auf den Geschädigten zu warten.
Kommt der Fahrer nach dem verstrichenen Wartezeitraum nicht zurück, ist die Polizie zu rufen. Zwar müssen Sie ein Bußgeld wegen Unfallverursachung zahlen, dennoch beträgt die Zahlungssumme deutlich weniger als bei einem möglichen Strafverfahren wegen Unfallflucht.
Bemerkt der Geschädigter selbst, dass jemand seinen Wagen beim Einparken beschädigt hat, ist zweifelhaft die Polizei zu verständigen. In der Folge werden Ermittlungen aufgenommen, um den Fluchtfahrer ausfindig zu machen.
Um die Schuldfrage beweisen zu können, eignen sich immer Bilder, die von Videokameras auf Parkplätzen aufgenommen werden. Sollten keine offiziellen Unfallaufnahmen existieren, ziehen die Versicherungen im Fall eines fremdverursachten Unfallschadens die Polizei hinzu. Ansonsten kann Sie die Kostenübernahme verweigert werden. Ob gegebenenfalls ein Unfallprotokoll ausreicht oder nicht, ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Es sollte aber alle wichtigen Informationen wie Kennzeichen, Namen und Adressen sowie Ort und Zeitpunkt des Unfalls sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen enthalten. Als Orientierung eignet sich am besten der Europäische Unfallbericht.
Fotografieren Sie die Unfallstelle und Schäden aus verschiedenen Perspektiven! Wichtig ist, verletzte Personen oder den Promillestand von Unfallbeteiligten sofort der Polizei mitzuteilen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie im folgenden Video.
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