Bild: YuganovKonstantin/shutterstock.com
Inzwischen ist Halloween auch in Deutschland Tradition – Jahr für Jahr ziehen verkleidete Kinder am 31. Oktober um die Häuser und bitten um Süßes. Viele Anwohner sind darauf vorbereitet und tun dem Treiben keinen Abbruch. Doch wer trotz Aufforderung kein Süßes herausgibt, muss mit Saurem rechnen. Aus lustigen Scherzen kann dabei schnell Ernst werden. Wir klären, worauf es an Halloween ankommt.
Ein vermeintlich harmloser Streich hat spätestens dann Konsequenzen, wenn Eigentum oder eine Person zu Schaden kommt. Gegen den Verursacher kann dann natürlich auf zivilrechtlichem Wege vorgegangen werden. Je nach Schwere des Delikts kommen aber auch strafrechtliche Sanktionen in Betracht. Wer zum Beispiel brennende Feuerwerkskörper in den Briefkasten steckt, macht sich unter Umständen wegen Brandstiftung sowie Sachbeschädigung strafbar. Letzteren Tatbestand erfüllt auch das Werfen von Farbbomben oder Eiern an Hauswänden.
Häufig wird es wohl um eine Sachbeschädigung gehen, § 303 StGB. Dazu muss aber eine vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache vorliegen. Das wird regelmäßig beim Einschmieren einer Türklinke mit Zahnpasta oder einem Klingelstreich nicht der Fall sein. Solange das Auto nicht beschädigt wird, dürfte auch das Einwickeln desselben den Tatbestand nicht erfüllen. Dennoch sollte man sich angesichts des nachbarlichen Verhältnisses überlegen, welcher Streich wirklich „lustig“ ist.
Kinder bis sieben Jahre sind schuldunfähig. Demnach müssen die Eltern nur haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Kinder ab sieben Jahren sind dagegen deliktfähig und können für ihr Verhalten herangezogen werden. Im Endeffekt kommt es aber auf deren Reife an.
Grundsätzlich dürfen Kinder in jedem Alter durch die Straßen ziehen. Es ist aus sicherheitstechnischen Überlegungen aber ratsam, die „Kids“ in einer Gruppe losziehen und zumindest von einer erwachsenen Person begleiten zu lassen.
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